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Keine Berücksichtigung der Schwerbehinderung ohne Kenntnisverschaffung
Keine Berücksichtigung der Schwerbehinderung ohne Kenntnisverschaffung

Keine Berücksichtigung der Schwerbehinderung ohne Kenntnisverschaffung

Das ArbG München hat mit Endurteil vom 04.08.2026 – 27 Ca 9020/25 entschieden, dass ein Bewerber keinen Anspruch auf eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG wegen Benachteiligung wegen einer Schwerbehinderung hat, wenn er den Arbeitgeber nicht klar und erkennbar im Anschreiben oder Lebenslauf über die Schwerbehinderung informiert hat.

Der Kläger hat mit der Klage Forderungen in Höhe von ca. 40.000 Euro geltend gemacht.

Das Arbeitsgericht hat seine Klage abgewiesen.

Die Vermutung der Kausalität nach § 22 AGG setze voraus, dass der Arbeitgeber die Schwerbehinderung tatsächlich kenne oder kennen müsse. Die bloße, kommentarlose Beifügung eines Nachweises (wie eines Teilaushändiger- oder Schwerbehindertenausweises) als Dateianhang in einem Online-Portal ohne ausdrücklichen Bezug im Anschreiben oder Lebenslauf reichten dafür nicht aus. Den Arbeitgeber träfe keine Obliegenheit, Bewerbungsunterlagen nach versteckten Nachweisen zu durchleuchten oder allein wegen der Bereitstellung eines Online-Portals von einer Behinderung auszugehen. Die Klage wurde mangels Kausalität und fehlender Kenntnis der Beklagten abgewiesen.