Nur die hinreichende Mitteilung der Schwerbehinderung im Bewerbungsschreiben begründet eine Vermutung der Benachteiligung
Die Mitteilung einer Schwerbehinderung hat regelmäßig im Bewerbungsschreiben selbst zu erfolgen. Im Lebenslauf hat dies an hervorgehobener Stelle und deutlich zu geschehen. „Eingestreute“ oder unauffällige Informationen, indirekte Hinweise in beigefügten amtlichen Dokumenten, eine in den weiteren Bewerbungsunterlagen befindliche Kopie des Schwerbehindertenausweises etc. sind keine ordnungsgemäße Information des angestrebten Vertragspartners. Das LAG Baden-Württemberg hat am 16.6.2026 (- 15 Sa 59/25) entschieden, dass sich Bewerber sich nicht darauf verlassen dürfen, dass der Arbeitgeber alle hochgeladenen Anlagen zur Kenntnis nehmen wird.
Der Fall:
Der Kläger verlangt von der Beklagten eine Entschädigung i.H.v. mindestens 15.000 € mit der Begründung, er sei im Bewerbungsverfahren aufgrund seiner Gleichstellung als schwerbehinderter Mensch von der Beklagten benachteiligt worden.
Der Kläger ist seit 2024 ist er einem schwerbehinderten Menschen gem. § 2 Abs. 3 SGB IX gleichgestellt. Im Februar 2025 bewarb er sich online auf zwei Stellen bei der Beklagten. Im Bewerbungsportal lud er drei Dokumente hoch. Im Lebenslauf erwähnte er unter der Überschrift „Praktikum“ eine krankheitsbedingte Arbeitspause in den Jahren 1998 bis 1999 infolge eines Hörsturzes mit anschließenden Gleichgewichtsstörungen sowie einen Grad der Behinderung von 40. Zusätzlich stellte er unter „Weitere Dokumente“ den Gleichstellungsbescheid der Bundesagentur für Arbeit ein.
Ende Februar 2025 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass seine Bewerbungen für beide Stellen nicht in die engere Auswahl aufgenommen würden. Daraufhin forderte der Kläger eine Entschädigung von 15.000 €. Er begründete seinen Anspruch damit, dass die Beklagte ihn wegen seiner Gleichstellung benachteiligt habe. Die Beklagte wies den Vorwurf zurück und machte geltend, der Hinweis auf die Behinderung sei im Lebenslauf unauffällig platziert gewesen und habe keinen Rückschluss auf eine aktuelle Schwerbehindertengleichstellung zugelassen.
Der Kläger erhob daraufhin Klage. Indiziert sei die Benachteiligung auch deshalb, weil die Beklagte ihren Pflichten nach § 164 Abs. 1 SGB IX nicht nachgekommen sei. Die Beklagte habe nicht gemäß § 164 Abs. 1 Satz 2 SGB IX Verbindung zur Agentur für Arbeit aufgenommen, damit diese ihr explizit schwerbehinderte Menschen vorschlage.
Die Entscheidung:
Das ArbG wies die Klage ab. Zwar stelle die Nichtberücksichtigung des Klägers bei den Auswahlverfahren eine unmittelbare Benachteiligung im Sinne des § 3 Abs. 1 AGG dar. Es fehle jedoch an ausreichenden Anhaltspunkten dafür, dass diese Benachteiligung wegen seiner Gleichstellung erfolgt sei.
Zwar begründe bei schwerbehinderten Menschen und diesen gleichgestellten behinderten Menschen der Verstoß des Arbeitgebers gegen Verfahrens- und/oder Förderpflichten zugunsten schwerbehinderter Menschen regelmäßig die Vermutung einer Benachteiligung wegen der (Schwer)Behinderung iSv. § 22 AGG.
Gleichwohl begründe dies hier kein Indiz für eine Benachteiligung des Klägers wegen dessen (Schwer)Behinderung bzw. Gleichstellung. Denn die Beklagte habe die Behinderung und Gleichstellung des Klägers nicht gekannt und auch nicht kennen müssen.
Eine hinreichende Mitteilung einer Schwerbehinderung liege nämlich nur dann vor, wenn die Mitteilung in einer Weise in den Empfangsbereich des Arbeitgebers gelange, die es diesem ermögliche, die Schwerbehinderung des Bewerbers zur Kenntnis zu nehmen. Es genüge nicht, wenn etwa eine Kopie des Schwerbehindertenausweises lediglich den Anlagen beigefügt werde, ohne dass im Bewerbungsschreiben oder Lebenslauf hierauf ausreichend hingewiesen würde.
Der Arbeitgeber sei gehalten, bei jeder Bewerbung das eigentliche Bewerbungsschreiben zur Kenntnis zu nehmen. Werde die Information im Lebenslauf gegeben, so habe dies an hervorgehobener Stelle und deutlich zu geschehen. „Eingestreute“ oder unauffällige Informationen, indirekte Hinweise in beigefügten amtlichen Dokumenten, eine in den weiteren Bewerbungsunterlagen befindliche Kopie des Schwerbehindertenausweises etc. seien keine ordnungsgemäße Information des angestrebten Vertragspartners.
Hier genüge der Hinweis des Klägers in dem von ihm hochgeladenen Lebenslauf in mehrfacher Hinsicht nicht: In dem Lebenslauf ist nur eine Behinderung mit GdB 40 erwähnt, nicht aber eine Schwerbehinderung oder Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen. Dem Lebenslauf habe die Beklagte keine Schwerbehinderung oder Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen entnehmen können. Allein aus einem Hinweis des Bewerbers auf eine „Behinderung“ ohne den Zusatz „Schwer“ und ohne Angabe eines Grades von mindestens 50 müsse der Arbeitgeber nicht entnehmen, dass eine Schwerbehinderung vorliege. Auch eine Gleichstellung des Bewerbers mit einem schwerbehinderten Menschen müsse der Arbeitgeber in diesem Fall nicht von sich aus unterstellen.
Auch finde sich die Angabe zur Gleichstellung an unerwarteter Stelle und unter einer irreführenden Überschrift („Praktikum“) und sei damit unauffällig „eingestreut“.
Entgegen der Ansicht des Klägers dürften Bewerber sich nicht darauf verlassen, dass der Arbeitgeber alle Dateien, die unter „Weitere Dokumente“ hochgeladen würden, auf jeden Fall zur Kenntnis nehmen werde.
Der Arbeitgeber, der ein elektronisches Bewerbungsportal zur Verfügung stellt, müsse dort kein spezielles Eingabefeld für die etwaige Mitteilung einer (Schwer)Behinderung oder einer Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen vorsehen.
Das LAG hat die Revision zugelassen.

