Keine Entschädigung für AGG-Hopper
Das Entschädigungsverlangen eines erfolglosen Bewerbers nach § 15 Abs. 2 AGG kann dem Rechtsmissbrauchseinwand ausgesetzt sein, wenn die streitgegenständliche Bewerbung nicht dazu diente, die ausgeschriebene Stelle zu erhalten, sondern um die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen vorzubereiten. Anders als das BAG sieht das Arbeitsgericht Düsseldorf in einem bloßen Verstoß gegen § 164 I 1 und 2 SGB IX keine Vermutung einer Benachteiligung wegen Schwerbehinderung iSv § 22 AGG (Urteil vom 07.05.2026, 2 Ca 6536/25).
Der Fall:
Der Kläger mit einem Grad der Behinderung von 90 bewarb sich bei der Beklagten. Nach der Absage nahm er sie noch am selben Tag auf Entschädigung in Höhe von 75.000 Euro u.a. mit der Begründung in Anspruch, sie habe im Bewerbungsverfahren gegen eine Vielzahl von Schutz- und Förderpflichten aus dem SGB IX verstoßen. Nach § 164 Abs. 1 SGB IX Der 50-jährige Kläger aus Düsseldorf mit einem Grad der Behinderung von 90, der sich selbst als promovierter Jurist bezeichnet, bewarb sich über eine Plattform bei der Beklagten. Nach der Absage nahm er sie noch am selben Tag auf Entschädigung in Höhe von 75.000 Euro in Anspruch: Die Beklagte habe im Bewerbungsverfahren gegen eine Vielzahl von Schutz- und Förderpflichten aus dem SGB IX verstoßen. Nach § 164 Abs.1 SGB IX sind Arbeitgeber verpflichtet zu prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen, insbesondere mit bei der Agentur für Arbeit arbeitslos oder arbeitsuchend gemeldeten schwerbehinderten Menschen, besetzt werden können. Sie nehmen frühzeitig Verbindung mit der Agentur für Arbeit auf und stellen einen Vermittlungsauftrag, der hier fehlte.
Dazu hatte das BAG entschieden, dass ein fehlender Vermittlungsauftrag, Indiz für eine Diskriminierung wegen Schwerbehinderung sein kann (Urt. v. 27.03.2025, Az. 8 AZR 123/24). Dann müssen Arbeitgeber den Vollbeweis dafür erbringen, dass ausschließlich andere Gründe zur Ablehnung des Bewerbers geführt haben, § 22 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Gelingt ihnen das nicht, kann der Bewerber nach § 15 AGG Schadensersatz- und bis zu drei Gehältern verlangen.
Die Entscheidung:
Das Arbeitsgericht wies das Entschädigungsverlangen eines AGG-Hoppers ab. Die Verstöße gegen die Förderpflichten aus dem SGB IX sind kein als ausreichendes Indiz dafür, die Vermutung einer Benachteiligung wegen Schwerbehinderung zu begründen. Das Gericht hält die Rechtsprechung des BAG angesichts der sich im Rahmen der fortgeschrittenen Digitalisierung und der zunehmenden Vernetzung in sozialen Medien veränderten Bewerbungsabläufe für nicht mehr zeitgemäß und im Übrigen aus grundsätzlichen Erwägungen heraus für falsch. Die Vorschrift beruht noch weitgehend auf einem traditionellen Verständnis des Arbeitsmarktes, bei dem freie Stellen öffentlich ausgeschrieben und anschließend durch die Arbeitsverwaltung mit geeigneten Bewerbern besetzt werden. Dieses Leitbild entspricht jedoch immer weniger der heutigen Realität moderner Personalgewinnung. Unternehmen warten nicht mehr auf eingehende Bewerbungen, sondern suchen geeignete Kandidaten aktiv selbst. Insbesondere Plattformen wie LinkedIn oder XING ermöglichen eine unmittelbare Suche nach geeigneten Bewerbern, bei der Recruiter potenzielle Bewerber gezielt identifizieren und direkt ansprechen. Einstellungen erfolgen dabei vielfach über persönliche Netzwerke, Talentpools oder algorithmengestützte Suchmechanismen, ohne dass die Agentur für Arbeit überhaupt noch eine praktische Vermittlungsfunktion übernimmt. Nach dem Normzweck verfolgt § 164 Abs. 1 SGB IX primär einen arbeitsmarktpolitischen Förderzweck, indem er Arbeitgeber verpflichtet, freie Arbeitsplätze der Agentur für Arbeit zu melden und deren Vermittlungsbemühungen zu ermöglichen. Die Norm richtet sich damit auf eine strukturelle Verbesserung der Beschäftigungschancen schwerbehinderter Menschen, nicht jedoch auf die Sanktionierung individueller Benachteiligungen im konkreten Bewerbungsverfahren. Eine automatische Indizwirkung würde den Normzweck überschreiten, da sie § 164 Abs. 1 SGB IX faktisch zu einer diskriminierungsrechtlichen Verbotsnorm umdeutet, ohne dass der Gesetzgeber eine solche Rechtsfolge ausdrücklich angeordnet hat.
Der Kläger hat die zwischenzeitlich eingelegte Berufung beim Landesarbeitsgericht (Az. 3 SLa 313/26) zurückgenommen. Das Urteil des ArbG Düsseldorf ist rechtskräftig.
Hinweis:
Auch weiterhin sollten Arbeitgeber § 164 SGB IX beachten und insbesondere bei jeder Stellenausschreibung einen Vermittlungsauftrag erteilen. Das Urteil zeigt aber auch, dass es sich lohnt, gegen missbräuchliche Entschädigungsverlangen vorzugehen.

