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Kurzzeitige Beschäftigung von Ausländern ohne Berufsausbildung

Kurzzeitige Beschäftigung von Ausländern ohne Berufsausbildung
Aktuelles
01.03.2024

Kurzzeitige Beschäftigung von Ausländern ohne Berufsausbildung

Am 01.03.2024 tritt die zweite Stufe des neuen Fachkräfteeinwanderungsgesetzes in Kraft. Ein Bestandteil ist die sog. kurzzeitige kontingentierte Beschäftigung. Sie ermöglicht es, Betrieben etwa im Hotel- und Gaststättengewerbe ausländische Arbeitnehmer für bis zu acht Monate einzustellen. Eine Berufsausbildung oder ein Studium sind nicht erforderlich. Die Bundesagentur für Arbeit kann die Zustimmung bzw. die Arbeitserlaubnis grundsätzlich für jede Beschäftigung im Inland erteilen.

Die Arbeitskräfte werden von den Unternehmen selbst angeworben, die Bundesagentur für Arbeit verantwortet die Prüfung der Voraussetzungen, u.a. eine Beschäftigung von mindestens 30 Stunden pro Woche, die Bindung des Betriebs an einen Tarifvertrag und eine Vergütung zu den geltenden tariflichen Bestimmungen, sowie die Übernahme der Reisekosten durch den Betrieb.

Für diese Form der Beschäftigung sieht die Regelung ein jährliches Kontingent vor, das die Bundesagentur für Arbeit festsetzt. (Für das Jahr 2024 ein Kontingent von 25.000 Zustimmungen für alle Branchen). Davon ausgenommen sind Erntehelfer in der Landwirtschaft, für die gesonderte Regelungen bestehen. Betriebe können ab dem 1.3.2024 bei der Bundesagentur für Arbeit eine Arbeitserlaubnis oder eine Vorabzustimmung zu einem Aufenthaltstitel für Arbeitskräfte aus dem Ausland beantragen. Der entsprechende Online-Service steht im Portal der Bundesagentur für Arbeit ab diesem Datum zur Verfügung.

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Steffen Pasler
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Mail: rostock@etl-rechtsanwaelte.de


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