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Frage des Tages
29.06.2022

Müssen Beiträge zur Künstlersozialkasse geleitstet werden, wenn ein einmaliger Auftrag die Schwelle von 450,00 EUR überschreitet?

Nein, meint das Bundessozialgericht (BSG) in einer Entscheidung aus dem Jahr 2022 (BSG, Urt. v. 01.06.2022 – B 3 KS 3/21 R). Auch wenn das Ho­no­rar eines ein­ma­li­gen Auf­trags die Ge­ring­fü­gig­keits­schwel­le von 450,00 Euro über­schrei­te, müsse der beauftragende Kunde keine Bei­trä­ge zur Künst­ler­so­zi­al­kas­se leis­ten.

Damit hat das BSG einem klagenden Rechtsanwalt Recht gegeben. Dieser hatte einen Web­de­si­gner mit der Er­stel­lung sei­ner Kanz­lei-Web­sei­te be­auf­tragt. Nach Auffassung des BSG verlangt die Abgabepflicht eine ge­wis­se Re­gel­mä­ßig­keit der Auf­trags­er­tei­lung, was das BSG für den konkreten Fall verneinte.

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