Nachbesetzung von Vertragsarztsitzen: Bedeutung des konkreten Praxisprofils
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.02.2025 – L 7 KA 23/22
Die Nachbesetzung eines Vertragsarztsitzes setzt auch dann, wenn es sich um die Umwandlung eines Angestellten-Arztsitzes in einem MVZ handelt (§ 95 Abs. 9b SGB V), voraus, dass die Bewerberin bzw. der Bewerber fachlich in der Lage ist, das bisherige Versorgungsspektrum der Praxis im Wesentlichen fortzuführen. Maßgeblich ist nicht die bloße Zugehörigkeit zur Arztgruppe, sondern das konkrete fachliche Profil der abzugebenden Praxis (§ 103 Abs. 4 Satz 4 SGB V).
Im entschiedenen Fall hatte zuvor ein Facharzt für Chirurgie den Vertragsarztsitz inne. Eine Bewerberin mit der Qualifikation „Fachärztin für Orthopädie“ konnte mangels operativ-chirurgischer Berechtigung nicht als geeignete Nachfolgerin anerkannt werden. Entscheidend war, dass sie – trotz gleicher Arztgruppe nach Bedarfsplanungsrecht – nicht befugt war, die in der Praxis typischerweise erbrachten chirurgischen Leistungen weiterzuführen.
Zudem stellte das Gericht klar: Haben die Zulassungsgremien bereits im Rahmen des § 103 Abs. 3a SGB V verbindlich entschieden, dass ein nachbesetzbarer Vertragsarztsitz mit fortführungsfähigem Inhalt vorliegt, sind sie an diese Einschätzung im Auswahlverfahren gebunden. Eine spätere Relativierung – etwa mit dem Hinweis auf einen fehlenden Patientenstamm – ist unzulässig.
Das Urteil betont, dass es bei der Nachbesetzung nicht um eine „freie Vergabe“ im Sinne allgemeiner Versorgungserwägungen geht, sondern um die gezielte Fortsetzung einer konkreten Versorgungstätigkeit, wie sie bislang in der Praxis bestand.
Fazit
Das Urteil verdeutlicht: Im Nachbesetzungsverfahren nach § 103 SGB V zählt nicht die formale Zugehörigkeit zur Arztgruppe, sondern die konkrete fachliche Eignung zur Weiterführung der spezifischen Praxis. Die Entscheidung sichert die inhaltliche Qualität der vertragsärztlichen Versorgung im gesperrten Planungsbereich.