Ohne Bewerbungen kein volles Geld: Annahmeverzugslohn deutlich begrenzt
Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hat mit Urteil vom 11.12.2025 (Az. 5 SLa 465/25) eine für Arbeitgeber äußerst relevante Entscheidung zum Annahmeverzugslohn getroffen.
Die Botschaft des Gerichts ist klar: Wer nach einer Kündigung untätig bleibt und sich nicht zeitnah um neue Arbeit bemüht, riskiert erhebliche finanzielle Einbußen beim Annahmeverzugslohn.
Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer wegen des Verdachts einer vorgetäuschten Arbeitsunfähigkeit fristlos gekündigt. Hintergrund war eine Krankmeldung unmittelbar vor einem angekündigten Personalgespräch. Die Kündigung hielt vor Gericht zwar nicht stand. Für den Arbeitnehmer blieb das Verfahren dennoch finanziell nicht folgenlos.
Keine ausreichenden Bewerbungsbemühungen kosten Geld
Das LAG Niedersachsen stellte ausdrücklich klar, dass gekündigte Arbeitnehmer verpflichtet sind, sich frühzeitig und ernsthaft um neue Beschäftigung zu bemühen.
Es genügt gerade nicht, sich lediglich arbeitslos zu melden oder auf Vermittlungsvorschläge der Agentur für Arbeit zu warten. Arbeitnehmer müssen eigenständig Stellenangebote prüfen und zeitnah Bewerbungen versenden.
Der Kläger hatte sich nach Auffassung des Gerichts zu spät beworben. Erst etwa einen Monat nach Zugang der fristlosen Kündigung begann er mit Bewerbungsbemühungen. Das war dem Gericht zu spät.
Die Folge: Der Annahmeverzugslohn wurde gekürzt.
Anrechnung hypothetischen Verdienstes nach § 11 Nr. 2 KSchG
Das Gericht nahm eine Anrechnung hypothetischen Verdienstes gemäß § 11 Nr. 2 KSchG vor.
Nach Auffassung des LAG hätte der Arbeitnehmer bei rechtzeitigen Bewerbungsbemühungen bereits ab Mitte Dezember 2024 eine neue Stelle finden können. Dabei berücksichtigte das Gericht insbesondere, dass der Kläger als Produktionshelfer ohne besondere Spezialqualifikation tätig war und der Arbeitsmarkt entsprechende Einsatzmöglichkeiten bot.
Das LAG schätzte den hypothetisch erzielbaren Verdienst gemäß § 287 ZPO und begrenzte den Annahmeverzugslohn entsprechend.
Krankmeldung allein reicht nicht für Kündigung
Für Arbeitgeber ebenfalls wichtig: Die bloße zeitliche Nähe zwischen Krankmeldung und angekündigtem Personalgespräch genügt nicht, um den Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu erschüttern.
Das Gericht stellte klar, dass hierfür weitere belastbare Indizien erforderlich sind. Die Kündigungen waren daher unwirksam.
Bedeutung für Arbeitgeber und Unternehmen
Die Entscheidung stärkt Arbeitgeber insbesondere bei langwierigen Kündigungsschutzverfahren mit hohen Annahmeverzugsrisiken.
Arbeitgeber sollten frühzeitig dokumentieren,
- welche Beschäftigungsmöglichkeiten am Markt bestehen
- ob Stellenangebote übersandt wurden
- wann Arbeitnehmer mit Bewerbungsbemühungen begonnen haben
- welche Qualifikationen und Vermittlungschancen bestehen
- ob Eigenbemühungen ausreichend nachgewiesen wurden
Gerade in Kündigungsschutzprozessen kann dies erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen haben.
Fazit
Das Urteil des LAG Niedersachsen verschiebt den Fokus im Annahmeverzug stärker auf die Eigenverantwortung des Arbeitnehmers.
Wer nach einer Kündigung keine ernsthaften Bewerbungsbemühungen nachweisen kann, riskiert trotz unwirksamer Kündigung erhebliche Kürzungen beim Annahmeverzugslohn.
Für Arbeitgeber eröffnet die Entscheidung neue strategische Ansatzpunkte zur Reduzierung finanzieller Risiken in Kündigungsschutzverfahren.
Wenn Sie Unterstützung im Umgang mit Kündigungen benötigen, empfiehlt sich eine frühzeitige anwaltliche Beratung, um Ihre Interessen professionell zu schützen.

