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31.01.2023

Podcast: 7 wichtige Merkpunkte zur eAU!

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Merkpunkte:

1. Es ist (unverändert) zwischen der Krankmeldung ieS und dem Nachweis der AU zu unterscheiden.

2. Aus drei Belegen wird einer.

3. Die Vorlagepflicht bleibt bestehen, soweit die elektronische Meldung nach § 109 SGB IV nicht greift.

4. Der Abruf der Daten erfolgt durch den AG bzw. das beauftragte Steuerbüro bei der jeweils zuständigen Krankenkasse.

5. Das Ganze gilt aktuell nicht für den Bereich der PKV.

6. Der AG darf vom AN (wahrscheinlich) keine Kopie von dessen „gelben Schein“ verlangen.

7. Die Nachweispflichten an sich bleiben unverändert.

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