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Referenzzeitraum zur Berechnung des Urlaubsabgeltungsanspruchs

Referenzzeitraum zur Berechnung des Urlaubsabgeltungsanspruchs
Aktuelles
11.09.2025 — Lesezeit: 3 Minuten

Referenzzeitraum zur Berechnung des Urlaubsabgeltungsanspruchs

Die Inanspruchnahme voller Erwerbsminderungsrente ist nicht vorwerfbar und rechtfertigt daher keine Schmälerung des Urlaubsentgelts. Hat der Arbeitnehmer im Referenzzeitraum seine Arbeit unverschuldet versäumt, ist sein gewöhnlicher Arbeitsverdienst für die nach dem Arbeitsvertrag geschuldete regelmäßige Arbeitszeit zugrunde zu legen. Bei Arbeitnehmern mit gleichmäßiger täglicher Arbeitszeit und konstanter Tagesvergütung bedarf es keiner ins Detail gehenden Berechnung. Das entschied das BAG am 3.6.2025 (- 9 AZR 137/24).

Der Fall:

Die Klägerin war bei der Beklagten an fünf Arbeitstagen wöchentlich beschäftigt. Ihr jährlicher Urlaubsanspruch betrug 26 Tage. Vom 8.12.2018 bis zum 30.9.2019 war sie arbeitsunfähig krank. Sie bezieht seit Oktober 2019 volle Erwerbsminderungsrente. Für das Jahr 2018 hatte die Klägerin noch einen Resturlaubsanspruch von 16 Tagen, den sie mit dem gesetzlichen Mindestlohn abzugelten verlangt, der zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegolten habe.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das LAG hat das Urteil teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin für 16 Urlaubstage aus 2018 einen Betrag i.H.v. 942,72 € brutto nebst Zinsen zu zahlen.

Die Entscheidung:

Die Revision der Beklagten blieb vor dem BAG erfolglos. Das LAG hat die richtigen Berechnungsgrundsätze nach § 11 BUrlG angewandt und ist insbesondere auch zutreffend davon ausgegangen, dass bei der Ermittlung des Geldfaktors auf die gewöhnliche – im Fall der Klägerin hypothetische – Vergütung in den 13 Wochen vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzustellen ist. Die Höhe errechnet sich, ebenso wie die des Urlaubsentgelts, aus einer Multiplikation von Zeit- und Geldfaktor. Maßgeblich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der rechtlichen Beendigung (BAG 16.4.2024 – 9 AZR 165/23).

Hat der Arbeitnehmer im Referenzzeitraum seine Arbeit unverschuldet versäumt, ist sein gewöhnlicher Arbeitsverdienst für die nach dem Arbeitsvertrag geschuldete regelmäßige Arbeitszeit zugrunde zu legen. Zu den Zeiten unverschuldeter Arbeitsversäumnis zählen auch solche, in denen der Arbeitnehmer Rente wegen voller Erwerbsminderung bezieht. Mangels einer Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten dürfen sie sich bei der Bemessung der Urlaubsvergütung nicht zu Lasten des Arbeitnehmers auswirken.

Die Inanspruchnahme voller Erwerbsminderungsrente ist nicht vorwerfbar und rechtfertigt daher keine Schmälerung des Urlaubsentgelts. Dieses Verständnis entspricht den Vorgaben des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG, deren Umsetzung u.a. § 11 Abs. 1 Satz 3 BUrlG dient.

Unschädlich war, dass die Klägerin den Anspruch nicht auf einen Referenzzeitraum von 13 Wochen bezogen detailliert berechnet, sondern die Vergütung von sechs Arbeitsstunden täglich für jeden Urlaubstag in Ansatz gebracht hatte. Bei Arbeitnehmern mit gleichmäßiger täglicher Arbeitszeit und konstanter Tagesvergütung bedarf es keiner ins Detail gehenden Berechnung. Die Klägerin hat sechs Arbeitsstunden je Arbeitstag geschuldet. Ihr Resturlaub betrug 16 Tage für das Jahr 2018. Unter Berücksichtigung des im Jahr 2022 (bis zum 30.6.) geltenden Mindestlohns ergab sich eine von der Beklagten noch zu leistende Urlaubsabgeltung i.H.v. 942,72 € brutto (sechs Stunden x 9,82 € brutto x 16 Tage).

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Steffen Pasler
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Mail: rostock@etl-rechtsanwaelte.de


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