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Risiko von Nachforderungen von Sozialbeiträgen bei Lehrern und Dozenten

Risiko von Nachforderungen von Sozialbeiträgen bei Lehrern und Dozenten
Aktuelles
03.06.2024 — Lesezeit: 2 Minuten

Risiko von Nachforderungen von Sozialbeiträgen bei Lehrern und Dozenten

Das Risiko von Nachforderungen von Sozialbeiträgen trägt nach der gesetzlichen Regelung des Sozialgesetzbuches IV (SGB IV) der Auftraggeber allein. Der Auftraggeber muss eventuelle Nachforderungen regelmäßig auch dann allein tragen, wenn im Honorarvertrag eine Ersatzpflicht des freien Mitarbeiters vereinbart wurde. Daher sollte jeder Honorarvertrag nur mit fachkundiger Begleitung abgeschlossen werden.

Gerade im Hinblick auf Lehrer und Dozenten als Honorarkräfte hat sich durch das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 28.06.2022 –  B 12 R 3/20 R – die Rechtslage massiv verändert.

Ergänzende Hinweise des Anwalts für Sozialversicherungsrecht

Früher waren u.a. von Bedeutung:

  • Unterrichtsziel – staatlicher Abschluss / staatliche Anerkennung
  • fester Lehrplan von der Schule vorgegeben
  • Übernahme von Nebenpflichten (Aufsicht, Bewertung, Betreuung der Schüler)
  • vertragliche Vereinbarung (freie Mitarbeit / Selbständigkeit)
  • gleiche Tätigkeit wie angestellte Lehrer

Nach der neuen Rechtsprechung ist u.a. entscheidend, ob:

  • eine eigene betriebliche Organisation besteht (z.B. eigenes Büro, eigener Internetauftritt)
  • ein Unternehmerrisiko besteht (z.B. Einfluss auf die Höhe der Vergütung)
  • die Organisation des Schulbetriebs durch die Honorarkraft erfolgt
  • die Verträge mit den Schülern von der Honorarkraft abgeschlossen werden

Handlungsempfehlungen des Anwalts für Sozialversicherungsrecht

Die Besprechung des GKV-Spitzenverbandes hat mit dem 04.05.2023 neue Bewertungskriterien zu Lehrer und Dozenten festgelegt. Dies führt regelmäßig dazu, dass in den kommenden Betriebsprüfungen der Rentenversicherung verstärkt Honorarverträge mit Lehrer und Dozenten geprüft werden.

Es sollte aktuell für alle Honorarkräfte eine sozialrechtliche  Bewertung des Status erfolgen. Um unliebsame Überraschungen zu vermeiden, sollte ein Statusfeststellungsverfahren bei der DRV allerdings erst nach einer fachkundigen Bewertung eingeleitet werden.

Es wird fachkundige Unterstützung von spezialisierten Anwälten dringend angeraten. Wir helfen Ihnen gerne – bundesweit!

Bitte beachten Sie auch unser Dienstleistungsangebot Statusprüfstelle.

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Raik Pentzek
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

Mail: rostock@etl-rechtsanwaelte.de


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