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Scheinselbstständigkeit: Risiken, Sozialversicherungsnachzahlungen und Arbeitgeberhaftung
Scheinselbstständigkeit: Risiken, Sozialversicherungsnachzahlungen und Arbeitgeberhaftung

Scheinselbstständigkeit: Risiken, Sozialversicherungsnachzahlungen und Arbeitgeberhaftung

Scheinselbstständigkeit kann für Unternehmen erhebliche finanzielle und rechtliche Folgen haben. Wird eine vermeintlich selbstständige Tätigkeit nachträglich als abhängige Beschäftigung eingestuft, drohen insbesondere Nachforderungen von Sozialversicherungsbeiträgen. Hinzukommen können Lohnsteuerhaftung, arbeitsrechtliche Ansprüche und – bei entsprechendem Sachverhalt – strafrechtliche Risiken.

Seit dem 1. Juli 2026 ist außerdem § 62a SGB II zu beachten. Die Vorschrift sieht unter bestimmten Voraussetzungen eine zusätzliche Haftung des Arbeitgebers für rechtswidrig erbrachte Leistungen der Grundsicherung vor.

Unternehmen sollten deshalb die tatsächliche Durchführung von Dienst- und Werkverträgen sorgfältig prüfen und Zweifelsfragen möglichst frühzeitig klären.

  1. Wann liegt Scheinselbstständigkeit vor?

Scheinselbstständigkeit liegt vor, wenn eine Person vertraglich als selbstständig tätig behandelt wird, ihre Tätigkeit tatsächlich aber als abhängige Beschäftigung einzuordnen ist. Entscheidend ist nicht allein, wie der Vertrag überschrieben ist oder ob Rechnungen gestellt und Gewerbeanmeldungen vorgenommen werden. Maßgeblich sind die tatsächlichen Umstände der Tätigkeit und deren Gesamtbild.

Nach § 7 Abs. 1 SGB IV sind insbesondere eine Tätigkeit nach Weisungen und die Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers Anhaltspunkte für eine Beschäftigung. Die Bewertung erfolgt anhand der Umstände des Einzelfalls. Relevant können beispielsweise die tatsächliche Weisungsgebundenheit, die Einbindung in betriebliche Abläufe, die freie Gestaltung von Arbeitszeit und Arbeitsort sowie das unternehmerische Risiko sein. Einzelne Merkmale entscheiden regelmäßig nicht isoliert.

Die vertragliche Gestaltung sollte daher mit der praktischen Zusammenarbeit übereinstimmen. Ein Vertrag, der Selbstständigkeit festschreibt, schützt nicht, wenn die Tätigkeit tatsächlich wie ein Beschäftigungsverhältnis ausgeübt wird.

  1. Welche Folgen kann Scheinselbstständigkeit haben?
  • Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen

Wird eine Tätigkeit als Beschäftigung eingestuft, können Sozialversicherungsbeiträge nachgefordert werden. Nach § 28e Abs. 1 SGB IV hat der Arbeitgeber den Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die zuständige Einzugsstelle abzuführen. Er umfasst grundsätzlich Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile und kann Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung betreffen.

Beitragsansprüche verjähren grundsätzlich vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. Bei vorsätzlich vorenthaltenen Beiträgen gilt grundsätzlich eine dreißigjährige Verjährungsfrist. Welche Zeiträume im konkreten Fall betroffen sind, hängt unter anderem von Fälligkeit, Sachverhalt und Verschuldensfrage ab.

  • Begrenzter Rückgriff auf Beschäftigte

Der Arbeitgeber kann den vom Beschäftigten zu tragenden Beitragsanteil nicht beliebig nachträglich einfordern. § 28g SGB IV sieht grundsätzlich vor, dass der Anspruch durch Abzug vom Arbeitsentgelt geltend gemacht wird. Ein unterbliebener Abzug darf regelmäßig nur bei den drei nächsten Lohn- oder Gehaltszahlungen nachgeholt werden. Danach ist ein Abzug nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen möglich, etwa wenn der fehlende Abzug ohne Verschulden des Arbeitgebers unterblieben ist.

Eine vertragliche Regelung beseitigt diese gesetzlichen Grenzen nicht ohne Weiteres. Vereinbarungen, die das Risiko pauschal und uneingeschränkt auf den Beschäftigten verlagern, sind regelmäßig unwirksam.

  • Lohnsteuerhaftung

Wird die Tätigkeit auch steuerlich als Arbeitsverhältnis behandelt, kann eine Lohnsteuerhaftung entstehen. Nach § 42d EStG kann der Arbeitgeber insbesondere für Lohnsteuer haften, die einzubehalten und abzuführen gewesen wäre. Die steuerliche Beurteilung ist eigenständig zu prüfen; sie muss nicht in jeder Hinsicht mit der sozialversicherungsrechtlichen Bewertung übereinstimmen.

  • Strafrechtliche Risiken

Bei vorsätzlichem Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen kommt eine Strafbarkeit nach § 266a StGB in Betracht. Ob ein strafrechtlich relevantes Verhalten vorliegt, hängt von den konkreten Umständen und insbesondere von den subjektiven Voraussetzungen ab. Eine Beitragsnachforderung führt nicht automatisch zu einer strafrechtlichen Verurteilung.

  • Arbeitsrechtliche Ansprüche

Wird eine abhängige Beschäftigung festgestellt, können je nach Sachverhalt auch arbeitsrechtliche Ansprüche entstehen. In Betracht kommen beispielsweise Ansprüche auf Mindestlohn, Urlaub, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder Vergütung wegen Annahmeverzugs. Ob und in welchem Umfang Ansprüche bestehen, ist im Einzelfall zu prüfen.

  1. Neu seit dem 1. Juli 2026: Arbeitgeberhaftung nach § 62a SGB II

§ 62a SGB II erweitert die möglichen finanziellen Folgen in bestimmten Fällen um einen Ersatzanspruch für rechtswidrig erbrachte Leistungen nach dem SGB II.

Die Vorschrift ist insbesondere relevant, wenn ein Arbeitgeber eine Person beschäftigt, die Leistungen nach dem SGB II erhält, die Beschäftigung aber nicht ordnungsgemäß nach § 28a SGB IV meldet.

Die Regelung erfasst außerdem den Fall, dass eine Beschäftigung gemeldet wird, obwohl tatsächlich keine Beschäftigung ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Anwendung sind die gesetzlichen Voraussetzungen im Einzelnen zu prüfen.

Nach § 62a SGB II sind die zu ersetzenden Leistungen durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Arbeitgeber und Leistungsempfänger können hinsichtlich der zu erstattenden Leistungen als Gesamtschuldner haften. Der Ersatzanspruch kann nach Maßgabe der Vorschrift auch geleistete Sozialversicherungsbeiträge umfassen.

Für Unternehmen bedeutet das: Neben der sozialversicherungsrechtlichen Einordnung und möglichen Beitragsnachforderungen kann zusätzlich relevant werden, ob wegen einer fehlenden oder unzutreffenden Meldung Leistungen der Grundsicherung rechtswidrig erbracht wurden. Die Voraussetzungen und die Höhe einer möglichen Ersatzforderung müssen anhand des Einzelfalls geprüft werden.

  1. Wie können Unternehmen das Risiko reduzieren?

Unternehmen sollten nicht allein auf die Bezeichnung des Vertrags oder auf Rechnungen des Auftragnehmers vertrauen. Sinnvoll ist eine Prüfung sowohl der Vertragsunterlagen als auch der tatsächlichen Zusammenarbeit.

  • Vertrag und tatsächliche Durchführung miteinander abgleichen.
  • Weisungsrechte, Arbeitszeit, Arbeitsort und organisatorische Einbindung prüfen.
  • Dokumentieren, wie Aufträge erteilt, Leistungen kontrolliert und Ergebnisse abgenommen werden.
  • Bei Zweifeln frühzeitig sozialversicherungsrechtliche Beratung einholen.
  • Prüfen, ob ein Statusfeststellungsverfahren in Betracht kommt, bevor ungeklärte Verhältnisse über längere Zeit fortgeführt werden.
  • Bei angekündigter Betriebsprüfung oder bereits ergangenem Bescheid Fristen beachten und die möglichen Folgen frühzeitig bewerten lassen.

Ein Statusfeststellungsverfahren sollte nie unvorbereitet eingeleitet werden.

Die Sachverhaltsdarstellung und die zugrunde liegenden Verträge sollten vorab geprüft werden, damit die tatsächliche Tätigkeit vollständig und zutreffend beschrieben wird.

  1. Wann ist anwaltliche Beratung im Sozialversicherungsrecht sinnvoll?

Eine spezialisierte anwaltliche Prüfung kann insbesondere sinnvoll sein, wenn:

  • eine Betriebsprüfung der Deutschen Rentenversicherung angekündigt wurde;
  • eine Tätigkeit als Scheinselbstständigkeit eingestuft werden könnte;
  • Sozialversicherungsbeiträge nachgefordert werden;
  • ein Bescheid geprüft oder ein Widerspruch fristgerecht eingelegt werden muss;
  • komplexe Vertrags- oder Gesellschaftsstrukturen vorliegen; oder
  • vor Einleitung eines Statusfeststellungsverfahrens Klarheit über Vorgehen und Unterlagen benötigt wird.

Wir beraten Unternehmen und Auftraggeber bundesweit zu Fragen des Sozialversicherungsrechts, zur Statusfeststellung und zu Verfahren gegenüber der Deutschen Rentenversicherung.

Bitte beachten Sie auch unser Dienstleistungsangebot „Statusprüfstelle“.

Rechtsstand: Oktober 2026. Der Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls.