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Status von Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH bei Beteiligung einer Holding - Selbstständigkeit oder Angestellter?

Status von Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH bei Beteiligung einer  Holding - Selbstständigkeit oder Angestellter?
Aktuelles
13.05.2024

Status von Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH bei Beteiligung einer Holding - Selbstständigkeit oder Angestellter?

Die Frage des sozialrechtlichen Status von Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH stellt sich seit 01/2022 in jeder Betriebsprüfung der Deutschen Rentenversicherung. Die Deutsche Rentenversicherung prüft alle 4 Jahre jeden Arbeitgeber hinsichtlich der ordnungsgemäßen Abführung von Sozialbeiträgen. Ab 01/2022 werden nicht nur die Beschäftigen sondern als Pflichtaufgabe auch die mitarbeitenden Gesellschafter bzw. Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH (bzw. UG) geprüft. Nicht selten ergeben sich massive Nachforderungen von Sozialbeiträgen.

Das Bundessozialgericht (BSG) hat nun mit Urt. v. 20.02.2024 –  B 12 KR 1/22 R – für einen Gesellschafter-Geschäftsführer, welcher über eine Holding eine mittelbare Beteiligung zeichnete, die Feststellung einer Beschäftigung sowie eine Nachforderung von ca. 43.000 € bestätigt:

Terminbericht: „(…) In der Gesellschafterversammlung der Klägerin war der Beigeladene nicht in der Lage, Initiativen des weiteren Gesellschafters zu verhindern. Hätte die Ehefrau des Beigeladenen gemeinsam mit dem weiteren Gesellschafter der Klägerin gegen ihn gestimmt, hätte eine uneinheitliche Stimmabgabe seitens der Holding-GmbH vorgelegen, die nach herrschender Meinung in Rechtsprechung und rechtswissenschaftlicher Literatur unzulässig gewesen wäre. (…)“

Ergänzende Hinweise des Anwalts für Sozialversicherungsrecht

Das BSG hat in einer Reihe von Entscheidungen seit 2012 die Sozialversicherungspflicht von Gesellschafter-Geschäftsführern bestätigt. Unter diesem Blickwinkel war das Urteil vom 20.02.2022 zu erwarten.

Jedoch ist diese Entscheidung bemerkenswert. Bislang war es nach dem BSG ausreichend, wenn Gesellschafterbeschlüsse verhindert werden konnten. Diese Verhinderungsmacht könnte nunmehr nicht mehr ausreichend sein.

Die Anteile der klagenden GmbH lagen zu 50 % in der Hand einer Privatperson und zu 50 % in den Händen einer Holding GmbH. Diese Holding GmbH stand im Eigentum des Geschäftsführers und seiner Ehefrau zu je 50 %. In beiden GmbH galt die einfache Mehrheit für Gesellschafterbeschlüsse.

Das BSG stellte nicht auf die Gesellschafterversammlung in der Holding GmbH als Vorausentscheidung ab. Es wurde allein darauf Bezug genommen, dass der Geschäftsführer in seiner Person Beschlussvorlagen in der klagenden GmbH nicht verhindern kann.

Handlungsempfehlung des Anwalts für Sozialversicherungsrecht

Es sollte daher für alle Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH eine sozialrechtliche  Bewertung des Status erfolgen. Um unliebsame Überraschungen zu vermeiden, sollte ein Statusfeststellungsverfahren bei der DRV allerdings erst nach einer fachkundigen Bewertung eingeleitet werden.

Es wird fachkundige Unterstützung von spezialisierten Anwälten dringend angeraten.

Wir helfen Ihnen gerne – bundesweit!

Bitte beachten Sie auch unser Dienstleistungsangebot Statusprüfstelle.

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Raik Pentzek
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

Mail: rostock@etl-rechtsanwaelte.de


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