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Statusfeststellung und Scheinselbstständigkeit bei freien Mitarbeitern in Anwaltskanzleien

Einleitung und Bedeutung der Entscheidung

Statusfeststellung und Scheinselbstständigkeit bei freien Mitarbeitern in Anwaltskanzleien
Aktuelles
16.01.2026 — Lesezeit: 4 Minuten

Statusfeststellung und Scheinselbstständigkeit bei freien Mitarbeitern in Anwaltskanzleien

Einleitung und Bedeutung der Entscheidung

Mit dem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 05.11.2025 (Az. L 2 BA 27/25) liegt eine weitere Entscheidung zur Abgrenzung zwischen selbstständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung vor. Die Entscheidung besitzt erhebliche praktische Relevanz für Rechtsanwaltskanzleien, freie Mitarbeiter, Steuerberater, Unternehmen sowie für sonstige Beteiligten, die mit Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV konfrontiert sind.

Sachverhalt: Vertragsbeziehungen und wirtschaftliche Ausgestaltung

Im Mittelpunkt des Verfahrens stand die Tätigkeit einer Rechtsanwältin, die mit einer Anwaltssozietät vereinbarte, als freie Mitarbeiterin tätig zu werden. Vereinbart war zunächst eine monatliche Pauschalvergütung von 3.000 €. Später erhöhte sich die monatliche Basisvergütung auf 3.500 €. Zusätzlich erhielt die Beigeladene einen Umsatzanteil von 20 %, soweit ihr persönlicher Jahresbasisumsatz 50.000 € netto überschritt.

Statusfeststellungsverfahren und behördliche Entscheidung

Die Rechtsanwältin stellte bei der Deutschen Rentenversicherung Bund einen Antrag auf Statusfeststellung mit dem Ziel, das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses feststellen zu lassen.

Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) Bund kam nach umfassender Prüfung zu dem Ergebnis, dass eine abhängige und sozialversicherungspflichtige Beschäftigung bestanden habe. Mit Bescheid vom 6. Februar 2020 setzte die DRV Bund nachzuentrichtende Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie Umlagen in Höhe von 11.850,30 € fest.

Urteil des Sozialgerichts und Berufungsverfahren

Das Sozialgericht wies die Klage des Kanzleiinhabers mit Urteil vom 8. April 2025 ab. Zur Überzeugung des Gerichts stand fest, dass die Beigeladene im streitgegenständlichen Zeitraum ihre Tätigkeit in abhängiger Beschäftigung ausgeübt hatte.

Die Berufung vor dem Landessozialgericht blieb ohne Erfolg. Das Gericht bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung in vollem Umfang und vertiefte die Begründung insbesondere im Hinblick auf die Eingliederung in die Kanzleiorganisation und die dienende Teilhabe am Arbeitsprozess.

Zentrale Abgrenzungskriterien: Abhängige Beschäftigung versus Selbstständigkeit

Mandatsverhältnis und Außenauftritt

Ein zentrales Argument des Gerichts war, dass die Beigeladene ausschließlich Mandate bearbeitete, die zwischen den Mandanten und dem Kanzleiinhaber begründet wurden. Der Kanzleiinhaber blieb alleiniger Vertragspartner und trug die fachliche Gesamtverantwortung.

Die Tätigkeit der Rechtsanwältin wurde von den Mandanten entsprechend der Verkehrsanschauung als Tätigkeit der Kanzlei wahrgenommen. Abgerechnet wurden sämtliche Leistungen im Namen des Klägers.

dienende Teilhabe und arbeitsteiliges Zusammenwirken

Besonders hervorgehoben wurde die dienende Teilhabe der Rechtsanwältin an der vom Kanzleiinhaber verantworteten Dienstleistung. Ihre Tätigkeit beschränkte sich auf die Verwertung ihrer persönlichen Arbeitskraft innerhalb einer fremdbestimmten Organisation.

Das arbeitsteilige Zusammenwirken mit weiteren Kanzleimitarbeitern, die Nutzung der kanzleieigenen Infrastruktur, der Büroräume, der IT-Systeme und des Personals waren prägend für die Tätigkeit.

Fehlendes unternehmerisches Risiko

Trotz umsatzabhängiger Vergütungsbestandteile sah das Gericht kein relevantes Unternehmerrisiko. Die monatliche Grundvergütung sicherte ein regelmäßiges Einkommen, unabhängig vom wirtschaftlichen Erfolg der Kanzlei. Eigene Investitionen, eigene Mandantenakquise oder ein eigenständiger Marktauftritt fehlten vollständig.

Rechtliche Einordnung und praktische Konsequenzen

Das Urteil verdeutlicht erneut, dass die Bezeichnung als „freier Mitarbeiter“ keinerlei Schutz vor der Annahme einer abhängigen Beschäftigung bietet. Entscheidend ist allein die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses.

Risiken im Statusfeststellungsverfahren

Statusfeststellungsverfahren können auch rückwirkend zu erheblichen Beitragsnachforderungen führen. Neben der finanziellen Belastung drohen Säumniszuschläge, Haftungsrisiken und in gravierenden Fällen sogar strafrechtliche Konsequenzen wegen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen.

Gestaltungshinweise aus der Entscheidung

Aus der Entscheidung lassen sich klare Leitlinien ableiten:

  • eigenständige Vertragsverhältnisse sprechen für Selbstständigkeit.
  • ein eigener Marktauftritt und eigene Haftung sind essenziell
  • die Nutzung fremder Infrastruktur muss stark begrenzt sein
  • eine echte unternehmerische Chance und Risikoübernahme muss vorliegen.

Fazit:

Klare Linie der Sozialgerichtsbarkeit

Mit dem Urteil vom 05.11.2025 bestätigt das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen seine strenge Linie zur Bekämpfung von Scheinselbstständigkeit. Die Entscheidung zeigt eindrucksvoll, dass insbesondere in Anwaltskanzleien vermeintlich freie Mitarbeitermodelle einer besonders kritischen Prüfung unterliegen.

Wir empfehlen dringend, bestehende Vertragsverhältnisse regelmäßig sozialversicherungsrechtlich überprüfen zu lassen und neue Modelle von Anfang an rechtssicher zu gestalten.

Wir helfen Ihnen gerne – bundesweit!

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Raik Pentzek
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

Mail: rostock@etl-rechtsanwaelte.de


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