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Unzumutbarer Ort für eine Eigentümerversammlung

„Ein-Personen-Versammlung“
Unzumutbarer Ort für eine Eigentümerversammlung
Aktuelles
16.03.2023

Unzumutbarer Ort für eine Eigentümerversammlung

„Ein-Personen-Versammlung“

Das Landgericht (LG) Frankfurt am Main hat entschieden (LG Frankfurt a.M. v. 2.2.2023 – 2-13 S 80/22):

„Beschlüsse, die während der Corona-Pandemie auf einer sog. ´Ein-Personen-Versammlung´ gefasst worden sind, auf welcher die Eigentümer nur die Möglichkeit hatten, sich vom Verwalter vertreten lassen sollten, sind nicht nichtig. Sie können aber anfechtbar sein, ohne dass es auf eine Kausalität des Ladungsmangels ankommt.“

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Autor(en)


Holger Pape
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Steuerrecht

Mail: erfurt@etl-rechtsanwaelte.de


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