Verhängung eines Ordnungsgeldes wegen Verstoßes gegen gerichtlich angeordnete Ordnungstermine
Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat entschieden (OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 22.08.2022 – 6 WF 112/22):
„Auch gegen den Umgangsberechtigten können bei Verweigerung der Wahrnehmung gerichtlich angeordneter Umgangstermine Ordnungsmittel jedenfalls dann verhängt werden, wenn die Gründe der Verweigerung (hier: Kosten des Umgangs) bereits im Erkenntnisverfahren berücksichtigt wurden.“