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Wann ist die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs eine mitbestimmungspflichtige Versetzung?

Kurzzeitiges Aushelfen an der Kasse als mitbestimmungspflichtiger Umstand!
Wann ist die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs eine mitbestimmungspflichtige Versetzung?
Frage des Tages
20.05.2020

Wann ist die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs eine mitbestimmungspflichtige Versetzung?

Kurzzeitiges Aushelfen an der Kasse als mitbestimmungspflichtiger Umstand!

Siehe dazu LAG Niedersachsen, Beschl. v. 29.04.2019 – 12 TaBV 51/18, NZA-RR 2019, 477 m. Anm. Reinhard-Kasperek/Onderscheka in DB 2020, 568:

1. Die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs erfüllt für sich allein den Versetzungsbegriff des § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG nur, wenn sie für längere Zeit als einen Monat geplant ist. Andernfalls liegt auch bei Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs eine Versetzung nur vor, wenn mit dieser Zuweisung zugleich eine erhebliche Änderung der Umstände einhergeht, unter denen die Arbeit zu leisten ist.

2. Diese Arbeitsumstände sind die äußeren Umstände, unter denen der Arbeitnehmer seine – ohnehin andere – Tätigkeit zu verrichten hat.

3. Bei der Betrachtung und Beurteilung, ob in diesem Sinne eine erhebliche Änderung der Umstände vorliegt, unter denen die Arbeit zu leisten ist, darf keine atomisierende Betrachtungsweise gewählt werden, sondern es bedarf einer wertenden Gesamtschau aller Umstände, unter denen die konkrete Arbeit zu leisten ist.

4. Dazu gehört auch die Frage, ob die Arbeit überwiegend mit oder ohne Kundenkontakt zu leisten ist. Dieser Umstand beeinflusst insoweit die Umstände, unter denen die Arbeit zu leisten ist, als im Handelsbereich die Bedürfnisse und Anforderungen des Kunden, (z.B. an der Kasse) weder gänzlich zurückgewiesen noch für längere Zeit zurückgestellt werden können, sondern stets Vorrang genießen.

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Dr. Uwe P. Schlegel
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Rüdiger Soltyszeck, LL.M.
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