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Was gilt, wenn bei Übergang von Minijob in die versicherungspflichte Tätigkeit AU eintritt?

Frage des Tages
16.06.2020

Was gilt, wenn bei Übergang von Minijob in die versicherungspflichte Tätigkeit AU eintritt?

Nach Kenntnis des Autors ist der Fall – Übergang vom Minijob in die Versicherungspflicht – durch die Gerichte noch nicht entschieden worden. Auch aussagekräftige Unterlagen der Krankenkassen konnten nicht festgestellt werden. Es gibt eine aktuelle Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) in diesem Zusammenhang (BSG, Urt. v. 04.03.2014 – B 1 KR 64/12 R):

Der „Eintritt in das Beschäftigungsverhältnis“ zur Begründung einer Versicherungspflicht aufgrund Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V) erfordert in diesem Sinne, dass ein entgeltliches Beschäftigungsverhältnis in Vollzug gesetzt wird. In ein Beschäftigungsverhältnis tritt ein, wer entweder eine entgeltliche Beschäftigung tatsächlich aufnimmt oder trotz Nichtaufnahme dennoch einen Anspruch auf Arbeitsentgelt erwirbt, etwa weil er von der Arbeitsverpflichtung – gegebenenfalls auch einseitig durch den Arbeitgeber – freigestellt ist oder wegen AU einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung hat.

(…) Sowohl der 12. BSG-Senat als auch der sich dessen Rechtsprechung anschließende erkennende Senat hatten unter Geltung des § 186 Abs. 1 SGB V in der vor dem 1.1.1998 geltenden Fassung (aufgrund des Art 1 GRG mWv 1.1.1989) und zu dessen Vorgängervorschrift in der RVO (§ 306 Abs. 1 RVO) entschieden, dass die Versicherungspflicht und die Mitgliedschaft nicht allein vom Bestehen eines Arbeitsvertrages und den dort getroffenen Vereinbarungen abhängen, sondern davon, dass die gesetzlichen Vorschriften über Versicherungspflicht und Mitgliedschaft erfüllt sind (…).

Das BSG hat in dem Urteil immer wieder die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Tätigkeit gefordert. Damit würden wir einschätzen, dass bei Übergang von Minijob in eine versicherungspflichtige Tätigkeit beim selben Arbeitgeber der Arbeitnehmer wie eine Neueinstellung zu behandeln ist. Dies bedeutet, dass die ersten 4 Wochen Krankengeld von der Krankenkasse zu zahlen ist.

Es wird fachkundige Unterstützung von spezialisierten Anwälten dringend angeraten. Wir helfen Ihnen gerne – bundesweit!

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Raik Pentzek
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

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