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Wie verteilt sich bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft der Selbstbehalt einer Gebäudeversicherung?

Wie verteilt sich bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft der Selbstbehalt einer Gebäudeversicherung?
Frage des Tages
06.02.2023

Wie verteilt sich bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft der Selbstbehalt einer Gebäudeversicherung?

Siehe dazu BGH, Urt. v. 16.09.2022 – V ZR 69/21, NJW-Spezial 2023, 34 [Leitsatz zu 2. a) bis c)]:

„2a. Tritt in einer Wohnungseigentumsanlage aufgrund einer defekten Wasserleitung ein Schaden ein, ist ein von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer in der verbundenen Gebäudeversicherung vereinbarter Selbstbehalt, durch den der Versicherer einen bestimmten Teil des ansonsten versicherten Interesses nicht zu ersetzen hat, wie die Versicherungsprämie nach dem gesetzlichen bzw. vereinbarten Verteilungsschlüssel zu verteilen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Leitungswasserschaden an dem Gemeinschaftseigentum oder – ausschließlich oder teilweise – an dem Sondereigentum entstanden ist.

2b. Die Wohnungseigentümer können gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG eine von dem allgemeinen Umlageschlüssel abweichende Verteilung des Selbstbehalts beschließen.

2c. Ein auf § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG gestützter Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Anpassung der Kostenverteilung für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten ist nur dann gegeben, wenn zugleich die in § 10 Abs. 2 WEG genannten Voraussetzungen vorliegen (Fortführung von Senat, Urteil vom 15. Januar 2010 – V ZR 114/09, BGHZ 184, 88 Rn. 27). Dies gilt auch bei der Verteilung eines in der verbundenen Gebäudeversicherung vereinbarten Selbstbehalts.“

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Holger Pape
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Steuerrecht

Mail: erfurt@etl-rechtsanwaelte.de


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