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Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist auch dann erschüttert, wenn sich der Arbeitnehmer immer wieder krank aus dem Jahresurlaub meldet
Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist auch dann erschüttert, wenn sich der Arbeitnehmer immer wieder krank aus dem Jahresurlaub meldet

Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist auch dann erschüttert, wenn sich der Arbeitnehmer immer wieder krank aus dem Jahresurlaub meldet

Der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist dann erschüttert, wenn der Arbeitnehmer mehrere Jahre in Folge jeweils im Anschluss an seinen Jahresurlaub eine Woche lang – angeblich – arbeitsunfähig erkrankt und er zuvor versucht hat, die Verlängerung seines Urlaubs für den späteren Arbeitsunfähigkeitszeitraum zu erwirken. Das entschied das Arbeitsgericht Heilbronn am 27.3.2026 (- 7 Ca 314/25 -).

Der Fall:

Der Kläger hatte vom 1.8. bis 23.8.2024 Urlaub genommen und sich anschließend vom 26.8. bis 30.08.2024 arbeitsunfähig krankgemeldet. Auch 2025 befand sich der Kläger vom 28.7. bis 15.8. im genehmigten Urlaub. Am 6.8.2025 bat er wegen eines Krankenhausaufenthalts seiner Freundin um Verlängerung seines Urlaubs bis zum 22.8.2025. Diese wurde durch die Beklagte abgelehnt. Der Kläger reiste daraufhin vor dem 18.8.2025 mit dem PKW nach Deutschland zurück und meldete sich am 18.8.2025 für den Zeitraum bis 22.8.2025 unter Vorlage einer ärztliche Bescheinigung seines Hausarztes krank. Die Beklagte verweigerte die Entgeltfortzahlung mit der Begründung, der Beweiswert der AU sei erschüttert, insbesondere wegen der zuvor abgelehnten Urlaubsverlängerung sowie eines vergleichbaren Ablaufs im Jahr 2024.

Der Kläger behauptete, aufgrund akuter, starker Lendenwirbelsäulenbeschwerden arbeitsunfähig gewesen zu sein; er sei erheblich bewegungseingeschränkt gewesen und habe ärztlich verordnete Schmerzmittel eingenommen. Die Erkrankung 2024 habe auf einer Operation in Rumänien beruht. Die Beklagte bestritt die Arbeitsunfähigkeit und meinte, der Kläger habe den Urlaub durch „Krankfeiern“ verlängert; die behaupteten Beschwerden seien mit der kurz zuvor erfolgten Autofahrt (ca. 1.500 km) unvereinbar.

Die Entscheidung:

Das Arbeitsgericht hat Beweis durch Vernehmung des behandelnden Arztes erhoben und die Klage abgewiesen.

Zwar wird Arbeitsunfähigkeit regelmäßig durch Vorlage einer ordnungsgemäßen ärztlichen Bescheinigung (§ 5 Abs. 1 S. 2 EFZG) bewiesen; dieser kommt auch grundsätzlich ein hoher Beweiswert zu. Der Arbeitgeber kann diesen jedoch durch konkrete Umstände erschüttern, die ernsthafte Zweifel an der Erkrankung begründen. Ein bloßes Bestreiten genügt nicht, es bedarf substantiierter Indizien. Doch solche Zweifel lagen hier vor: Der Kläger hatte zuvor mehrfach erfolglos versucht, seinen Urlaub genau für den streitgegenständlichen Zeitraum zu verlängern. Unmittelbar vor Arbeitsantritt hatte er sich dann krankgemeldet. Zudem zeigte sich ein identischer Ablauf bereits im Jahr 2024, als der Kläger im Anschluss an seinen Urlaub ebenfalls eine einwöchige Arbeitsunfähigkeit geltend gemacht hatte. Diese Umstände haben den Beweiswert der AU-Bescheinigung erschüttert.

Infolgedessen oblag dem Kläger die volle Darlegungs- und Beweislast für seine Erkrankung. Der Beweis der Arbeitsunfähigkeit ist ihm jedoch nicht gelungen. Das Gericht konnte sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme keine hinreichende Überzeugung von einer tatsächlichen Arbeitsunfähigkeit bilden. Die Aussage des behandelnden Arztes unergiebig. Dieser konnte sich weder an eine konkrete Untersuchung noch an die Umstände der Ausstellung der AU erinnern; den Unterlagen war lediglich eine Diagnose, nicht aber ein Befund zu entnehmen. Weitere Beweismittel standen mangels Anknüpfungstatsachen nicht zur Verfügung. Der Kläger ist somit beweisfällig geblieben.