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Wo ist die sog. Informationsordnung im Recht der Personengesellschaften auf der Grundlage des MoPeG gesetzlich geregelt?

Wo ist die sog. Informationsordnung im Recht der Personengesellschaften auf der Grundlage des MoPeG gesetzlich geregelt?
Frage des Tages
23.02.2024

Wo ist die sog. Informationsordnung im Recht der Personengesellschaften auf der Grundlage des MoPeG gesetzlich geregelt?

Siehe dazu § 717 BGB. Die Vorschrift lautet:

§ 717 Informationsrechte und -pflichten

(1) Jeder Gesellschafter hat gegenüber der Gesellschaft das Recht, die Unterlagen der Gesellschaft einzusehen und sich aus ihnen Auszüge anzufertigen. Ergänzend kann er von der Gesellschaft Auskunft über die Gesellschaftsangelegenheiten verlangen. Eine Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag, welche diese Rechte ausschließt oder dieser Vorschrift zuwider beschränkt, steht ihrer Geltendmachung nicht entgegen, soweit dies zur Wahrnehmung eigener Mitgliedschaftsrechte erforderlich ist, insbesondere, wenn Grund zur Annahme unredlicher Geschäftsführung besteht.

(2) Die geschäftsführungsbefugten Gesellschafter haben der Gesellschaft von sich aus die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über die Gesellschaftsangelegenheiten Auskunft zu erteilen und nach Beendigung der Geschäftsführertätigkeit Rechenschaft abzulegen. Eine Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag, welche diese Verpflichtungen ausschließt, ist unwirksam.“

Siehe auch den Beitrag von Fleischer/Bassier in DB 2024, 305 ff. [„Die Informationsordnung im BGB-Gesellschaftsrecht nach dem MoPeG“].

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Jörg Hahn
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