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Zu den Voraussetzungen für einen Betriebsübergang

Zu den Voraussetzungen für einen Betriebsübergang
Aktuelles
20.04.2023

Zu den Voraussetzungen für einen Betriebsübergang

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland Pfalz hat entschieden (LAG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 22.2.2023 – 6 Sa 131/22 [aus den Entscheidungsgründen]):

„Maßgeblich für einen Betriebsübergang ist stets der Wechsel der Rechtspersönlichkeit des Betriebsinhabers. Bleibt das Rechtssubjekt des Betriebsinhabers identisch, fehlt es an einem Betriebsübergang. Damit berührt auch ein Wechsel der Gesellschafter die Identität der Gesellschaft als Rechtssubjekt nicht, so dass allein der Gesellschafterwechsel zu keinem Betriebsübergang führt (vgl. BAG 14. August 2007 – 8 AZR 803/06 – Rn. 16, mwN, zitiert nach juris). Der bloße Erwerb von Anteilen an einem Unternehmen und die Ausübung von Herrschaftsmacht über dieses Unternehmen durch ein anderes Unternehmen genügen nicht für die Annahme eines Übergangs von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- und Betriebsteilen iSd. EGRL 23/2001 (BAG 27. April 2017 – 8 AZR 859/15 – Rn. 26, zitiert nach juris). Ein ´Übergang´ iSd. EGRL 23/2001 erfordert eine Übernahme durch einen ´neuen´ Arbeitgeber. Dies gilt auch für das Verständnis der Bestimmungen des nationalen Rechts, dh. für § 613a BGB (BAG 27. April 2017 – 8 AZR 859/15 – Rn. 31, aaO).“

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