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Zum Annahmeverzug des Arbeitgebers im Zusammenhang mit einer unwirksamen arbeitgeberseitigen Kündigung
Zum Annahmeverzug des Arbeitgebers im Zusammenhang mit einer unwirksamen arbeitgeberseitigen Kündigung

Zum Annahmeverzug des Arbeitgebers im Zusammenhang mit einer unwirksamen arbeitgeberseitigen Kündigung

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln hat im Leitsatz wie folgt entschieden (LAG Köln, Urt. v. 27.04.2024 – 8 Sa 793/22 m. Anm. Weber/Alomerovic in DB 2024, 1549):

„Der Annahmeverzugslohn beanspruchende Arbeitnehmer ist grundsätzlich nicht verpflichtet, dem Arbeitgeber Auskunft über Einzelheiten sämtliche – ggf. überobligatorisch –  von ihm unternommener Bewerbungsbemühungen zu erteilen.“