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Zum Status einer Person, die Ordner- und Überwachungstätigkeiten zur Absicherung von Veranstaltungen verrichtet

Zum Status einer Person, die Ordner- und Überwachungstätigkeiten zur Absicherung von Veranstaltungen verrichtet
Aktuelles
28.06.2023 — Lesezeit: 1 Minute

Zum Status einer Person, die Ordner- und Überwachungstätigkeiten zur Absicherung von Veranstaltungen verrichtet

Das Landessozialgericht (LSG) hat in einem Statusfall entschieden (LSG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 26.01.2023 – L 3 BA 6/19). In den Leitsätzen heißt es:

„Personen, die im Auftrag Ordner- und Überwachungstätigkeiten zur Absicherung von Veranstaltungen, insbesondere Fußballspielen und Festivals, verrichten, sind sozialversicherungspflichtig beschäftigte Arbeitnehmer, wenn sie kein eigenes Gewerbe für die Personenüberwachung angemeldet haben und nicht über den Nachweis einer Sachkundeprüfung nach den Vorschriften der Gewerbeordnung iVm der Bewachungsverordnung verfügen. Der Auftraggeber hat als Arbeitgeber dieser Personen seiner Aufzeichnungspflicht nachzukommen und Gesamtsozialversicherungsbeiträge zu entrichten.“

Siehe auch unser Dienstleistungsangebot Statusprüfstelle.

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Autor(en)


Annette Hochheim
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Sozialrecht

Mail: halle@etl-rechtsanwaelte.de


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