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Aktuelles
06.02.2023

Zur Vorfahrtsregel „rechts vor links“ auf öffentlichen Parkplätzen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat zur Vorfahrtsregel „rechts vor links“ auf öffentlichen Parkplätzen wie folgt entschieden (BGH, Urt. v. 22.11.2022 – VI ZR 344/21 [Leitsatz]):

„Die Vorfahrtsregel des § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO (´rechts vor links´) findet auf öffentlichen Parkplätzen ohne ausdrückliche Vorfahrtsregelung weder unmittelbar noch im Rahmen der Pflichtenkonkretisierung nach § 1 Abs. 2 StVO Anwendung, soweit den dort vorhandenen Fahrspuren kein eindeutiger Straßencharakter zukommt.“

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