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Gilt der Kündigungsschutz wegen Schwangerschaft auch schon vor Aufnahme der vereinbarten Tätigkeit?
Gilt der Kündigungsschutz wegen Schwangerschaft auch schon vor Aufnahme der vereinbarten Tätigkeit?

Gilt der Kündigungsschutz wegen Schwangerschaft auch schon vor Aufnahme der vereinbarten Tätigkeit?

Ja, das Kündigungsverbot gegenüber einer schwangeren Arbeitnehmerin gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MuSchG gilt auch für eine Kündigung vor der vereinbarten Tätigkeitsaufnahme (BAG, Urt. v. 27.02.2020).