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Kann die Geb.-Nr. 01 (Bema) durch einen Zahnarzt auch im Notdienst abgerechnet werden?

Frage des Tages
26.05.2020

Kann die Geb.-Nr. 01 (Bema) durch einen Zahnarzt auch im Notdienst abgerechnet werden?

Ob die Geb.-Nr. 01 auch im Notdienst abgerechnet werden darf, dürfte eine Frage des Einzelfalles sein. Eine pauschale Aussage, wonach sich die Ansetzung der Geb.-Nr. 01 im Notdienst verbietet, ist ganz sicher nicht richtig. Schon wegen der im Zusammenhang mit einer zahnärztlichen Behandlung bestehenden Haftungsrisiken im Falle einer unzureichenden Befunderhebung muss – jedenfalls im Einzelfall – eine eingehende Untersuchung des Patienten stattfinden. Diese kann gegenüber dem Kostenträger sodann auch abgerechnet werden.

Eine Behandlung des Patienten ohne vorherige eingehende Untersuchung wird in vielen Fällen nicht lege artis (= entsprechend den Regeln der ärztlichen bzw. zahnärztlichen Heilkunst) erfolgen können!

Es kommt im Notdienst eine Ansetzung der Geb.-Nr. 01 unter anderem in folgenden Fällen in Betracht:

  • Unklare Beschwerden des Patienten (Ich habe Schmerzen im linken Ober- und Unterkiefer / Ich habe Schmerzen rechts unten / Es tut überall weh usw.)
  • Wenn ohne eine eingehende Untersuchung des Patienten die Zuordnung der vom Patienten beschriebenen Symptome zu einer bestimmten zahnmedizinisch bestimmbaren Ursache nicht möglich ist
  • Wenn wegen eines deutlich vernachlässigten, desolaten Gebisses nur die eingehende Untersuchung Klarheit über die Ursachen der durch den Patienten angeführten Beschwerden geschaffen werden kann
  • Es besteht die Notwendigkeit einer eingehenden Untersuchung des Patienten zur Vermeidung einer ansonsten notwendigen Röntgenaufnahme wegen des mit der Aufnahme verbundenen Strahlenrisikos (Röntgenverordnung!), dies zumindest dann, wenn auch durch eine Zahnfilmaufnahme (Rö2) eine ausreichend Befunderhebung möglich ist
  • Wenn die Schwere des Eingriffs (z. B. Zahnextraktion) eine vorherige eingehende Untersuchung notwendig macht, um die mit dem Eingriff verbundenen Risiken für die Gesundheit des Patienten zu verringern
  • Wenn es zu großflächigen Schwellungen beim Patienten gekommen ist, d.h. Schwellungen über mehrere Zähne hinweg.

Von der KKH Niedersachsen ist bekannt, dass diese die hier beschriebene Gebühr im Notdienst pauschal als nicht berücksichtigungsfähig ansieht. Eine Begründung nennt die KKH nicht.

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Dr. Uwe P. Schlegel
Rechtsanwalt

Mail: koeln@etl-rechtsanwaelte.de


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