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Baubetriebe unterliegen auf Grund von Allgemeinverbindlicherklärungen des Arbeitsministers den Tarifverträgen des Baugewerbes, so auch dem Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren. Erhält die Sozialkasse des Baugewerbes („SOKA-BAU“) Kenntnis von der Existenz eines vermeintlichen Baubetriebes schickt sie diesem Unternehmen ein Stammdatenblatt zu und kündigt an, ein Beitragskonto zu eröffnen. Oft beantworten die Unternehmen arglos die von der SOKA-BAU übersandten Fragebögen in der Annahme, es handele sich hier um Informationen für eine Sozialbehörde.

Die Sozialkasse des Baugewerbes ist als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien aber weder eine „Sozialversicherungskasse“ noch eine staatliche Institution, sondern schlicht eine Art Versicherung. Die Befugnisse der SOKA-BAU gehen daher nicht weiter als bei jedem anderen privaten Unternehmen. Will die SOKA-BAU zum Beispiel einen Betrieb besichtigen oder Lohnunterlagen und Ausgangsrechnungen prüfen ist dafür zwingend die ausdrückliche Erlaubnis des Arbeitgebers erforderlich.

Dabei ist es oft nicht einfach festzustellen ob das angeschriebene Unternehmen unter den betrieblichen Geltungsbereich des für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren fällt. Denn auch wenn keine der im Tarifvertrag ausdrücklich genannten 42 Gewerke als einschlägig erscheinen kann das Unternehmen einen Baubetrieb führen, wenn die ausgeführten Arbeiten etwa der Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen.

Die Rechtsprechung hat zudem weitere Kriterien wie Neben-, Zusammenhangs- und „Sowohl-als auch“-Tätigkeiten entwickelt, die eine große Erfahrung bei der Beurteilung der Baueigenschaft eines Mischbetriebes erfordern. So leuchtet es auf dem ersten Blick nicht in, dass Betriebe, die etwa Leitplanken auf Autobahnen errichten oder Isolierungen an Stahlrohren anbringen Soka-pflichtig sein sollen.

Der Tarifvertrag sieht für den betrieblichen Geltungsbereich aber auch Rückausnahmen vor, die unter bestimmten Umständen ausnahmsweise wiederum nicht gelten sollen. Zudem ist die Allgemeinverbindlichkeitserklärung mit der Einschränkung ergangen, dass Innungsbetriebe, die baufremde Tarifsysteme anwenden, unter Umständen vom Geltungsbereich des Sozialkassentarifvertrages nicht erfasst werden. Doch auch hier gilt die Befreiung von der Soka-Pflicht nicht in jedem Fall und nicht unter allen Umständen. Denn nicht alle Verbände von baunahen Gewerken haben Vereinbarungen mit den Tarifvertragsparteien des Baugewerbes geschlossen, oder besondere Bedingungen vereinbart.

Die ETL-Rechtsanwälte betreuen seit mehr als 20 Jahren Unternehmen in der Auseinandersetzung mit der Urlaubs-und Ausgleichkasse des Baugewerbes, die für die SOKA-BAU die Beiträge einklagt. Wir haben Erfahrung in allen Instanzen bis hin zum Bundesarbeitsgericht und dem Bundesverfassungsgericht und können auf Erfahrungen aus mehr als 200 Verfahren zurückgreifen.

Für eine Ersteinschätzung zu einem Pauschalpreis von 470,00 Euro benötigen die ETL-Rechtsanwälte Angaben zur Anzahl der Mitarbeiter, deren gelernte und ausgeübte Berufe und vor allem zur arbeitszeitlichen Verteilung der jeweilig konkret zu beschreibenden Tätigkeit, immer Bezogen auf ein jeweiliges Kalenderjahr. Im Ergebnis unterbreiten sie dafür eine Handlungsempfehlung die selbst dann sehr wertvoll sein kann, wenn das Unternehmen tatsächlich einen Baubetrieb unterhalten sollte. Selbstverständlich gilt dieses Angebot auch für Prüfungen im Zusammenhang mit anderen Sozialkassen wie zum Beispiel der SOKA DACH, der Malerkasse oder der Sozialkasse des Gerüstbaugewerbes.

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Steffen Pasler
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Mail: rostock@etl-rechtsanwaelte.de


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