Alkoholsucht (als Kündigungsgrund)
Alkoholsucht des Arbeitnehmers kommt als Kündigungsgrund im Sinne des KSchG (Kündigungsschutzgesetz) in Betracht. Dazu sagt das Bundesarbeitsgericht im Orientierungssatz (BAG, Urt. v. 20.03.2014 – 2 AZR 565/12, DB 2014, 1378):
„1. Ist im Zeitpunkt der Kündigung die Prognose gerechtfertigt, der Arbeitnehmer biete aufgrund einer Alkoholsucht dauerhaft nicht die Gewähr, in der Lage zu sein, die vertraglich geschuldete Tätigkeit ordnungsgemäß zu erbringen, kann eine ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses gerechtfertigt sein. Voraussetzung ist, dass daraus eine erhebliche Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen folgt, diese durch mildere Mittel nicht abgewendet werden kann und sie auch bei einer Abwägung gegen die Interessen des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber billigerweise nicht mehr hingenommen werden muss. Für die Prognose im Hinblick auf die weitere Entwicklung einer Alkoholerkrankung kommt es entscheidend darauf an, ob der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Kündigung bereit ist, eine Entziehungskur bzw. Therapie durchzuführen. Lehnt er das ab, kann erfahrungsgemäß davon ausgegangen werden, dass er von seiner Alkoholabhängigkeit in absehbarer Zeit nicht geheilt wird.
2. Eine Alkoholerkrankung eines Arbeitnehmers kann bereits zu einer erheblichen Beeinträchtigung betrieblicher Interessen führen, wenn die vertraglich geschuldete Tätigkeit mit einer nicht unerheblichen Gefahr für den Arbeitnehmer selbst als auch für Dritte verbunden ist.
3. Für eine erhebliche Beeinträchtigung des betrieblichen Interesses i.S.v. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG, kommt es nicht darauf an, ob und ggf. wie oft der Arbeitnehmer in der Vergangenheit objektiv durch seine Alkoholisierung am Arbeitsplatz gesetzliche Vorgaben verletzt hat oder ggf. unerkannt arbeitsunfähig war. Entscheidend ist, dass der Arbeitgeber aufgrund der im Kündigungszeitpunkt fortbestehenden Alkoholerkrankung jederzeit mit einer Beeinträchtigung Arbeitssicherheit durch den Arbeitnehmer rechnen musste.“
Zudem hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg hat zur Frage der Rechtmäßigkeit einer arbeitgeberseitigen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses wegen einer Alkoholsucht auf Seiten des Arbeitnehmers entschieden (LAG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 12.08.2014 – 7 Sa 852/14). Dort heißt es wörtlich:
„1. An eine Kündigung, die auf ein Verhalten des Arbeitnehmers gestützt wird, das im Zusammenhang mit einer Alkoholabhängigkeit steht, sind grundsätzlich die gleichen Anforderungen wie an eine krankheitsbedingte Kündigung zu stellen, da der verhaltensrelevante Schulvorwurf wegen der Alkoholabhängigkeit in Frage steht (…).
2. In einem solchen Fall kann jedoch eine personenbedingte Kündigung sozial gerechtfertigt sein, wenn die Prognose gerechtfertigt ist, der Arbeitnehmer biete aufgrund seiner Alkoholabhängigkeit dauerhaft nicht die Gewähr, in der Lage zu sein, die vertraglich geschuldete Tätigkeit ordnungsgemäß zu erbringen (…).
3. Dieser Schluss kann zu verneinen sein, wenn der Arbeitnehmer bereits vor Ausspruch der Kündigung eine ernsthafte Bereitschaft zu einer Therapie erklärt hat; denn dann steht die negative Prognose in Frage (…).
4. Auch bei personenbedingten Kündigungen ist unter Anwendung des ultima-ratio-Prinzips nach milderen Mitteln zur Erreichung künftiger Vertragstreue zu suchen; hierfür kommen sowohl eine Abmahnung bei steuerbarem Verhalten als auch eine Versetzungsmöglichkeit in Betracht.“
Das Arbeitsgericht (ArbG) Berlin hat am 14.04.2014 entschieden, dass das Arbeitsverhältnis eines Berufskraftfahrers aus verhaltensbedingten Gründen gekündigt werden kann, wenn er sein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führt. Dem steht eine Alkoholerkrankung des Berufskraftfahrers nicht entgegen (ArbG Berlin, Urt. v. 14.04.2014 – 24 Ca 8017/13).
Praxistipp: Im Hinblick auf eine durch den Arbeitgeber angedachte Kündigung wegen Alkoholkonsums durch den Arbeitnehmer kann an ein allgemeines Alkoholverbot im Betrieb zu denken sein.
Achtung: Existiert ein Betriebsrat, ist ein allgemeines Alkoholverbot nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG mitbestimmungspflichtig.
(Letzte Aktualisierung: 03.01.2020)
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Dr. Uwe P. Schlegel
Rechtsanwalt