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Arbeitsrecht

Arbeitszeit (Pausen- und Ruhezeiten)

Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) regelt, wie viele Stunden an einem Tag gearbeitet werden dürfen, welche Pausenzeiten einzuhalten sind und unter welchen Voraussetzungen Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit zulässig ist.

Mit dem Mindestlohngesetz (MiLoG) wurden die Pflichten zur Aufzeichnung der Arbeitszeiten verschärft. Dadurch können Verstöße gegen das ArbZG effektiver aufgedeckt und geahndet werden.

Durchschnittliche Arbeitszeit an einem Werktag

Nach dem ArbZG darf grundsätzlich und von Ausnahmen abgesehen eine werktägliche Arbeitszeit (Montag bis Samstag) in Höhe von acht Stunden nicht überschritten werden. Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit beträgt damit maximal 48 Stunden. Ausnahmsweise sind zehn Stunden pro Tag zulässig. Dier insoweit maßgebliche gesetzliche Regelung (§ 3 ArbZG) lautet:

„Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.“

Die Arbeitszeiten von mehreren Beschäftigungsverhältnissen sind zusammenzurechnen. Wer beispielsweise neben einer Hauptbeschäftigung (40-Stunden-Woche) noch einen (Mini-)-Job hat, darf in diesem nicht mehr als acht Stunden pro Woche arbeiten, z. B. acht Stunden am Samstag.

Ruhezeiten

Arbeitnehmer haben grundsätzlich Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von elf Stunden zwischen dem Ende ihrer Arbeit und dem nächsten Arbeitsbeginn. In Krankenhäusern, Pflegeheimen, Gaststätten, Hotels, Verkehrsbetrieben und beim Rundfunk sowie in der Landwirtschaft und Tierhaltung darf die Ruhezeit auf zehn Stunden verkürzt werden. Allerdings muss jede Verkürzung innerhalb von vier Wochen durch eine mindestens 12-stündige Ruhezeit an einem anderen Tag ausgeglichen werden. Die Einzelheiten regelt § 5 ArbZG.

Pausen

Auch während eines normalen Arbeitstages müssen Ruhepausen die Arbeitszeit unterbrechen. Spätestens nach sechs Stunden muss eine Ruhepause eingelegt werden, üblicherweise mindestens 30 Minuten. Bei einer Arbeitszeit über neun Stunden muss der Arbeitnehmer insgesamt 45 Minuten pausieren. Ob die Pause am Stück oder ob mehrere Pausen genommen werden, entscheidet der Arbeitgeber im Voraus. Jede Pause muss allerdings mindestens 15 Minuten am Stück dauern (siehe aber auch § 7 ArbZG). Zu beachten ist, dass Bereitschaftsdienste und Rüstzeiten grundsätzlich zur Arbeitszeit gehören. Im Übrigen siehe § 4 ArbZG.

(Letzte Aktualisierung: 19.05.2015)