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Arbeitsrecht

Ruhepausen

Zu Ruhepausen heißt es in § 4 ArbZG:

“Die Arbeit ist durch im Voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen. Die Ruhepausen nach Satz 1 können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden.”

Der Begriff der Ruhepause ist im Übrigen gesetzlich nicht definiert. Daher stellt sich in der Praxis häufig die Frage, was unter einer Ruhepause zu verstehen ist. Nach der Rechtsprechung des BAG sind Ruhepausen solche im Voraus feststehenden Arbeitsunterbrechungen, bei denen der Arbeitnehmer keine Arbeit zu leisten und sich auch nicht für Arbeit bereitzuhalten hat, vielmehr frei darüber bestimmen kann, wie er den entsprechenden Zeitraum nutzt (BAG, Urt. v. 25.02.2015 – 5 AZR 886/12). Siehe dazu auch den Aufsatz von Kleinebrink in DB 2015, 2023 (2023).

(Letzte Aktualisierung: 03.09.2015)