Baggerfahrer (freier Mitarbeiter)
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) hob mit Urteil vom 16.12.2014, Az. – L 11 R 2387/13 – den Bescheid der Deutschen Rentenversicherung auf. Das LSG kam zu der Auffassung, dass eine selbstständige Tätigkeit vorlag. Es führte dazu aus:
„(…) Damit spricht alles dafür, dass die Kläger Werkverträge vereinbart haben, denn es war ein konkreter Erfolg geschuldet. Ein Schriftformerfordernis besteht nicht, so dass der mündliche Vertragsschluss der Wirksamkeit der Vereinbarungen nicht entgegensteht. Im Ausgangspunkt spricht daher die vertragliche Gestaltung ganz eindeutig für eine selbstständige unternehmerische Tätigkeit. (…). Zwar hat der Kläger zu 1) keinen eigenen Bagger eingesetzt, dies ist jedoch kein Ausschlusskriterium für das Vorliegen selbstständiger Tätigkeit. Aufgrund der Vereinbarung eines Pauschalpreises hatte der Kläger zu 1) hier gleichwohl ein unternehmerisches Risiko, denn er musste die vereinbarte Leistung auch dann vollständig erbringen, wenn dies mehr Zeit erforderte, als von ihm kalkuliert. (…)“
Dieser pauschalen Sichtweise wurde vom Bundessozialgericht (BSG) in einem anderen Fall entgegengetreten (BSG, Urt. v. 23.05.2017 – B 12 KR 9/16 R):
„Dass die am „Mietmodell“ beteiligten Taxifahrer nicht Eigentümer der genutzten Fahrzeuge und damit nicht i. S. von § 903 Satz 1 BGB berechtigt waren, mit der Sache nach Belieben zu verfahren und andere von jeder Einwirkung auszuschließen, ist ebenfalls lediglich ein gegen selbstständige Tätigkeit sprechendes Indiz, steht dieser aber nicht von vornherein entgegen.“
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(Letzte Aktualisierung: 10.11.2017)
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