KSchG
Hierbei handelt es sich um eine Abkürzung, die für das das Kündigungsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung v. 25.08.1969 (BGBl. I S. 1317) steht. Das KSchG wurde zuletzt durch Art. 2 des Gesetzes v. 14.06.2021 (BGBl. I S. 1762) geändert.
Das Gesetz ist unter zwei Voraussetzungen anwendbar: Es muss die Beschäftigung des jeweiligen Arbeitnehmers zum Zeitpunkt des Zugangs der arbeitgeberseitigen Kündigung länger als sechs Monate andauern und es darf sich nicht um einen Kleinbetrieb handeln (§§ 1 Abs. 1, 23 KSchG).
BAG, Urt. v. 19.07.2016 – 2 AZR 468/15, DB 2016, 2362:
„1. Arbeitnehmer zählen für die Bestimmung der Betriebsgröße i.S.d. § 23 Abs. 1 S. 3 KSchG nur mit, wenn sie in die betriebliche Struktur eingebunden sind. Dafür ist erforderlich, dass sie ihre Tätigkeit für diesen Betrieb erbringen und die Weisungen zu ihrer Durchführung im Wesentlichen von dort erhalten. Gelegentliche Besuche eines Betriebs in einem Unternehmen mit mehreren Betriebsstätten im Rahmen von Meetings und Präsentationen reichen für eine Einbindung in den Betrieb nicht aus.
- § 23 Abs. 1 KSchG stellt weiterhin auf die Betriebs- und nicht auf die Unternehmensgröße ab. Dies ist verfassungsrechtlich unbedenklich, solange dadurch nicht angesichts der vom Arbeitgeber geschaffenen konkreten Organisation die gesetzgeberischen Erwägungen für die Privilegierung des Kleinbetriebs bei verständiger Betrachtung ins Leere gehen und die Bestimmung des Betriebsbegriffs nach herkömmlicher Definition zu einer sachwidrigen Ungleichbehandlung betroffener Arbeitnehmer führte. Der Betriebsbezug des Schwellenwerts ist demnach nicht schon immer dann zu durchbrechen, wenn sich das Unternehmen zwar in mehrere kleine, organisatorisch verselbständigte Einheiten gliedert, insgesamt aber mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt.“
Siehe auch unsere Ausführungen zum Stichwort Kündigungsschutzgesetz.
(Letzte Aktualisierung: 01.12.2022)
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Dr. Uwe P. Schlegel
Rechtsanwalt