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Arbeitsrecht

Mindestlohnanspruch nach MiLoG (Schema)

Ein Anspruch auf Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG) gem. 1 Abs. 1 MiLoG lässt sich schematisch wie folgt prüfen:

A. Anwendbarkeit des MiLoG

I. Persönlicher Anwendungsbereich des MiLoG (§ 22 MiLoG)

1. MiLoG betrifft grundsätzlich alle Arbeitnehmer (§§ 1 Abs. 1, 22 Abs. 1 Satz 1 MiLoG); entscheidend ist der allgemeine, arbeitsrechtlich maßgebliche Arbeitnehmerbegriff

2. Besonderheiten nach §§ 22 Abs. 1 Satz bis Abs. 4 MiLoG, v.a. für

a) Praktikanten (§ 22 Abs. 1 Satz 2 und 3 MiLoG)

b) Personen i.S.v. § 2 Abs. 1 und 2 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) ohne abgeschlossene Ausbildung (§ 22 Abs. 2 MiLoG)

c) Auszubildende (§ 22 Abs. 3, 1. Fall MiLoG)

d) Ehrenamtlich Tätige (§ 22 Abs. 3, 2. Fall MiLoG)

e) Langzeitarbeitslose i.S.v. § 18 Abs. 1 SGB III (§ 22 Abs.4 MiLoG)

II. Räumlicher Anwendungsbereich des MiLoG

Verpflichtet zur Zahlung von Mindestlohn sind Arbeitgeber im In- und Ausland gegenüber ihren im Inland beschäftigten Arbeitnehmern (§ 20 MiLoG)

Problem (u.a.): Lkw-Fahrer im Transitverkehr

III. Zeitlicher Anwendungsbereich des MiLoG

Geltung des Mindestlohns ab 01.01.2015, Übergangsregelung gemäß § 24 MiLoG

B. Höhe des Mindestlohns nach § 1 Abs. 2 MiLoG (aktuell 8,50 EUR brutto je Zeitstunde)

C. Fälligkeit des Anspruchs auf Mindestlohn (§ 2 MiLoG)

(Letzte Aktualisierung: 25.05.2016)

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