Probearbeit / Probearbeitsverhältnis
Die Probearbeit darf keinesfalls mit dem sog. Einfühlungsverhältnis (auch „Schnupper-Praktikum“) verwechselt werden. Die Probearbeit nach herkömmlichem Verständnis ist als rechtlich verbindliches Arbeitsverhältnis mit spezifischer Zwecksetzung zu verstehen. Arbeitnehmer im Rahmen eines Probearbeitsverhältnisses sind zu entlohnen.
Ist die Erprobung der zunächst maßgebliche Zweck der Beschäftigung, kann sich – aus der Sicht des Arbeitgebers – ein sog. befristetes Probearbeitsverhältnis anbieten (ein Fall der zulässigen Befristung mit Sachgrund nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 TzBfG). Das aber ist nicht ohne rechtliche Risiken, insbesondere dann, wenn im Anschluss eine sachgrundlose Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG gesucht wird (§ 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG!!).
Siehe auch unsere Ausführungen zum befristeten Arbeitsverhältnis.
(Letzte Aktualisierung: 08.07.2013)
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Dr. Uwe P. Schlegel
Rechtsanwalt