Rufbereitschaft
Der Arbeitnehmer leistet Rufbereitschaft (bisweilen auch Hintergrundarbeit genannt), wenn er verpflichtet ist, außerhalb der regulären Arbeitszeit seine Arbeit „auf Abruf“ aufzunehmen. Während der Zeiten der Rufbereitschaft kann sich der Arbeitnehmer grundsätzlich an einem Ort seiner Wahl aufhalten. Den Arbeitnehmer trifft lediglich die Pflicht, für eine ununterbrochene Erreichbarkeit zu sorgen; er muss dem Arbeitgeber daher seinen jeweiligen Aufenthaltsort anzeigen, was auch durch Erreichbarkeit mittels Handy ersetzt werden kann.
Rufbereitschaft ist keine Arbeitszeit im Sinne des ArbZG.
(Letzte Aktualisierung: 30.12.2013)
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