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Arbeitsrecht

Verjährung

Arbeitsrechtlich gelagerte Ansprüche verjähren grundsätzlich innerhalb der allgemeinen Verjährungsfrist nach §§ 195, 199 BGB (Beispiel: Ein Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers aus dem Jahr 2011 verjährt demnach in aller Regel mit Ablauf des 31.12.2014). Wenn insoweit von einer dreijährigen Verjährungsfrist gesprochen wird, ist das missverständlich. Insbesondere unter Beachtung von § 199 Abs. 1 BGB ergibt sich im Einzelfall durchaus eine längere Frist.

Verjährungsfristen dürfen nicht mit dem Verfall von Ansprüchen gleichgesetzt werden. Verjährung bedeutet, dass der Anspruch zwar noch besteht, diesem aber eine (dauernde) Einrede entgegensteht und damit dem Anspruch die Durchsetzbarkeit fehlt.

Damit die Verjährung aus der Sicht des an sich Verpflichteten „erfolgreich“ ist, ist es notwendig, dass sich der Verpflichtete auf die Verjährung beruft.

Siehe auch unsere Ausführungen zum Begriff „Verfallklausel“.

(Letzte Aktualisierung: 10.07.2013)