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Erbrecht

Erbvertrag

Der Erbvertrag ist eine Form der Verfügung von Todes wegen (§§ 1941, §§ 2274 ff. BGB).

Der Erbvertrag ist neben dem Testament die zweite Möglichkeit, Regelungen über den Verbleib des eigenen oder gemeinschaftlichen Vermögens nach dem Tod zu treffen und von der gesetzlichen Erbfolge abzuweichen. Der wichtigste Unterschied im Vergleich zum Testament (= letztwillige Verfügung, § 1937 BGB) als andere Form der Verfügung von Todes wegen besteht darin, dass sich der Erblasser bei einem Erbvertrag gegenüber seinem Vertragspartner bindet. Bei einem Testament hat der Bedachte keine rechtlichen Möglichkeiten, einen Widerruf des Testaments zu verhindern. Im Gegensatz dazu erlangt er beim Erbvertrag eine gesicherte Position in Gestalt einer Anwartschaft.

OLG Saarbrücken, Urt. v. 14.08.2019 – 5 U 87/18:

Nach Auffassung des OLG stellt ein in einem Erbvertrag aufgenommenes Verfügungsverbot über Immobilien, welches mit einer Schadensersatzverpflichtung verknüpft ist, ein Vertragsstrafenversprechen dar, welches im Falle des Verstoßes gegen das Verfügungsverbot zum Schadensersatz verpflichtet.

Das OLG Köln hat entschieden, dass ein Rücktritt von einem Erbvertrag wegen Verfehlungen des Vertragspartners zwar grundsätzlich möglich sei, das aber voraussetze, dass Umstände nachgewiesen werden, die auch die Entziehung des Pflichtteils rechtfertigen würden (OLG Köln, Beschl. v. 03.07.2017 – 2 Wx 147/17).

Zur Frage der Lösung des Erblassers vom Erbvertrag siehe auch den Beitrag von Roth in NJW-Spezial 2019, 230.

Zu den Ansprüchen des beeinträchtigten Vertragserben siehe den Aufsatz von Horn in NJW 2019, 1123 ff.

(Letzte Aktualisierung: 13.03.2020)

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Pia Roggendorff-Jentsch
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