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Familienrecht

Eheöffnungsgesetz („Ehe für alle“)

In Deutschland haben gleichgeschlechtliche Paare seit dem 01.10.2017 ein  Recht auf Eheschließung. Am 01.10.2017 ist das Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts in Kraft getreten, das allen die Eheschließung ermöglicht. Zuvor konnten gleichgeschlechtliche Paare in Deutschland nur eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründen, welche mit den gleichen Pflichten, aber weniger Rechten ausgestattet war.

Nach dem Eheöffnungsgesetz bekommen gleichgeschlechtliche Paare alle Rechte und Pflichten einer Ehe. Dazu wurde § 1353 BGB geändert. Dort heißt es nun „Die Ehe wird von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossen.“  Diese sieben Worte in diesem Paragrafen ermöglichen die Ehe für alle. Lebenspartner können hierdurch von „Heirat“ sprechen, sich verloben, geschieden werden und sind nicht auf jedem amtlichen Formular sofort als gleichgeschlechtliche Paare erkennbar, weil die Wortwahl Lebenspartnerschaft die Ehe gleichen Geschlechts offenbart.

(Letzte Aktualisierung: 03.01.2018)

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Katrin Kaiser
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht, Fachanwältin für Verkehrsrecht

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