Zugewinnausgleichsforderung (Verjährung)
Siehe dazu BGH, Beschl. v. 20.06.2018 – XII ZB 84/17:
„Die Verjährung der Zugewinnausgleichsforderung ist gemäß § 207 Abs. 1 Satz 1 BGB bis zur Rechtskraft der Scheidung gehemmt. Das gilt auch in den Fällen eines erfolgreichen Antrages auf vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft (klarstellend MünchKommBGB/Koch 7. Aufl. § 1378 Rn. 37; BeckOGK/Siede BGB [Stand: Mai 2018] § 1378 Rn. 72). Zwar besteht der Normzweck des § 207 Abs. 1 Satz 1 BGB darin, einem besonderen familiären Näheverhältnis Rechnung zu tragen, welches den Gläubiger während des Bestehens der Ehe davon Abstand nehmen lassen könnte, zur Durchsetzung seines Anspruchs gerichtlich gegen den Schuldner vorzugehen (vgl. BGH Urteil vom 25. November 1986 – VI ZR 148/86 – FamRZ 1987, 250). Dabei handelt es sich aber lediglich um das gesetzgeberische Motiv, das keinen unmittelbaren tatbestandlichen Niederschlag im Gesetz gefunden hat. Das Gesetz stellt für die Anwendbarkeit von § 207 Abs. 1 Satz 1 BGB – ersichtlich aus Gründen der Rechtssicherheit – nur auf das formale Kriterium der fortbestehenden Ehe und nicht auf die konkreten Verhältnisse zwischen den Eheleuten ab. Die Vorschrift kommt deshalb auch dann zur Anwendung, wenn die Beziehungen zwischen den Beteiligten zerrüttet und bereits zum Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen geworden sind (vgl. BGH Urteil vom 25. November 1986 – VI ZR 148/86 – FamRZ 1987, 250, 251; vgl. auch BGHZ 76, 293, 295 = FamRZ 1980, 560 f.). Auch nach der zum 1. Januar 2010 in Kraft getretenen Reform des Verjährungsrechts lässt sich dem Gesetz nichts dafür entnehmen, dass es für die Anwendbarkeit des § 207 BGB auf die Intensität der Beziehung zwischen den Beteiligten ankommen könnte, so dass für eine von der Rechtsbeschwerde reklamierte teleologische Norminterpretation kein Raum ist.“
Bitte beachte Sie auch unsere Ausführungen zum Stichwort Zugewinn (https://www.etl-rechtsanwaelte.de/stichworte/familienrecht/zugewinn)
(Letzte Aktualisierung: 27.08.2018)
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