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Familienrecht

Zugewinn

Der Zugewinn ist der Betrag, der während der Ehe erwirtschaftet wurde und bei Scheidung der Ehe auszugleichen ist. Derjenige Ehegatte mit dem höheren Zugewinn muss den Ausgleich bei der Scheidung leisten.

Der Zugewinn wird aus der Differenz zwischen dem Anfangsvermögen und dem Endvermögen ermittelt. Ein Verlust bleibt außen vor. Schulden hingegen werden berücksichtigt. Der Zugewinn kann durch Ehevertrag ausgeschlossen oder modifiziert werden.

BGH, Beschl. v. 08.04.2020 – XII ZB 432/19, NJW-Spezial 2020, 420:

„Ist auf den Widerantrag auf Auskunft des auf Zugewinnausgleich in Anspruch genommenen Ehegatten Auskunft erteilt worden und wurde zuletzt in erster Instanz nur noch über den allein gestellten Zahlungsanspruch streitig verhandelt und entschieden, kann der auf Zugewinnausgleich in Anspruch genommene Ehegatte in der Beschwerdeinstanz nicht lediglich erneut auf Auskunft antragen, ohne sich konkret gegen die Zahlungsverpflichtung zu wehren.“

OLG Brandenburg, Beschl. v. 05.03.2019 – 13 WF  27/19, NJW-Spezial 2019, 485 [zu Fragen der Auskunftserteilung im Zugewinnausgleichsverfahren]:

„1. Erfüllung tritt ein, wenn alle auskunftspflichtigen Umstände in formal ordnungsgemäßer Weise mitgeteilt worden sind. Daran fehlt es, wenn in sachlicher oder zeitlicher Hinsicht über Teile des Auskunftsgegenstandes überhaupt keine Auskunft erteilt worden ist (vergleiche MüKoBGB/Krüger, 8. Aufl. 2019, BGB § 260 Rn. 43, 44).

2. Die Auskunft muss so umfangreich sein, dass dem Gläubiger eine hinreichend verlässliche Wertermittlung möglich ist. Bei einem Personenkraftfahrzeug sind daher regelmäßig mindestens zu nennen: das Fabrikat, das Modell, die Motorisierung, das Baujahr, die gefahrenen Kilometer, etwaige Sonderausstattungen und Unfälle oder Unfallfreiheit.

3. Bei Hinzuerwerb während des gesetzlichen Güterstandes genügt zur Auskunftserteilung die Angabe des Hinzuerwerbs, des Erwerbsgrundes und, erforderlichenfalls, des Erwerbszeitpunktes (vergleiche Staudinger/Thiele (2017) BGB § 1379, Rn. 10).

4. Die Modalitäten einzelner Schenkungen sind zur vorläufigen Ermittlung eines Zugewinnausgleichssaldos nicht erforderlich; sie sind bei streitigem Vortrag nötigenfalls im Betragsverfahren zu klären.“

Siehe auch BGH, Beschl. v. 04.12.2013 – XII ZB 534/12:

„Bei einer von einem Ehegatten als selbständigem Handelsvertreter am Bewertungsstichtag noch betriebenen Versicherungsagentur sind grundsätzlich weder ein über den Substanzwert hinausgehender Goodwill der Agentur noch ein künftiger Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB in den Zugewinnausgleich einzubeziehen (…).“

OLG Oldenburg, Beschl. v. 10.05.2017 – 3 W 21/17:

„1. Ein notarieller Ehevertrag ist nichtig, sofern der Ehefrau nach dem Vertragsinhalt weder ein Anspruch auf Zugewinnausgleich noch auf Teilhabe an Rentenansprüchen ihres Ehemannes zustehen soll und auch ihr Anspruch auf Unterhalt stark eingeschränkt worden ist.

2. Darin lieg jedenfalls eine unangemessene Benachteiligung der Ehefrau, wenn sie bei Abschluss des Vertrages schwanger war, in einem Ausbildungsverhältnis stand und gegenüber dem deutlich älteren Ehegatten aufgrund geringerer Lebenserfahrung und Bildung unterlegen war und sich in einer Zwangslage befand, weil bei Nichtunterzeichnung des Vertrages die Absage der Hochzeit drohte.“

BGH, Beschl. v. 22.11.2017 – XII ZB 230/17:

„Der Bewertung einer freiberuflichen Praxis zum Stichtag kann im Rahmen des Zugewinnausgleichs regelmäßig der Zeitraum der letzten drei bis fünf Jahre zugrunde gelegt werden. Eine Zwischenbilanz zum Stichtag ist grundsätzlich nicht erforderlich (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 8. November 2017, XII ZR 108/16, zur Veröffentlichung bestimmt).

Das Thema Unternehmensbewertung ist komplex. Das hat Folgen für die dann gleichfalls schwierige Berechnung eines etwaig bestehenden Zugewinnausgleichsanspruchs sowie insbesondere seines Umfangs. Siehe zur Unternehmensbewertung auch BGH, Urt. v. 08.11.2017 – XII ZR 108/16, NJW 2018, 61.

Siehe auch Kogel, Strategien beim Zugewinnausgleich, erschienen bei C.H. Beck München, 6. Aufl. 2019, 527 Seiten, ISBN 978-3-406-73044-3.

(Letzte Aktualisierung: 12.08.2020)

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