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Gesundheit / Medizinrecht

Medizinrecht

Das Medizinrecht umfasst weit mehr als die Vertretung von Mandanten auf dem Gebiet des sog. Arzthaftungsrechts. Vielmehr sind vom Medizinrecht auch die komplizierten Leistungsbeziehungen der Versicherten zu ihren gesetzlichen Krankenkassen oder privaten Versicherungen, das Berufsrecht der Ärzte, Zahnärzte und Heilpraktiker, das einschlägige Straf- und Disziplinarrecht, das Apotheken- und Arzneimittelrecht und vieles andere mehr umfasst.

Eine abschließende Definition des Begriffes Medizinrecht steht noch aus. Üblicherweise orientiert man sich bei der Ausfüllung des Begriffes an den Pflichtinhalten, die für die erforderlichen Kurse zur Erlangung des Titels Fachanwalt für Medizinrecht in § 14b der Fachanwaltsordnung vorgeschrieben sind. Es sind dies:

  1. Recht der medizinischen Behandlung, insbesondere
    1. zivilrechtliche Haftung,
    2. strafrechtliche Haftung,
  2. Recht der privaten und gesetzlichen Krankenversicherung, insbesondere Vertragsarzt- und Vertragszahn­arztrecht, sowie Grundzüge der Pflegeversicherung,
  3. Berufsrecht der Heilberufe, insbesondere
    1. ärztliches Berufsrecht,
    2. Grundzüge des Berufsrechts sonstiger Heilberufe,
  4. Vertrags- und Gesellschaftsrecht der Heilberufe, einschließlich Vertragsgestaltung,
  5. Vergütungsrecht der Heilberufe,
  6. Krankenhausrecht einschließlich Bedarfsplanung, Finanzierung und Chefarztvertragsrecht,
  7. Grundzüge des Arzneimittel- und Medizinprodukterechts,
  8. Grundzüge des Apothekenrechts,
  9. Besonderheiten des Verfahrens- und Prozessrechts.

Diese Definition greift jedoch zu kurz. Insbesondere fehlt hier, außer den benannten „Grundzügen“ das gesamte Pflegerecht (SGB V, SGB XI, Heimrecht, WBVG u.a.), das medizinrechtliche Rentenrecht (z. B. Streitigkeiten mit dem Rententräger um die Gewährung einer Erwerbsunfähigkeitsrente), das Behindertenrecht, das medizinisch einschlägige Versicherungsrecht, das Recht der Hilfs- und Heilmittelerbringer (Sanitätshäuser, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Hebammen usw.) und das Recht der gesetzlichen Unfallversicherung (Ansprüche gegen Haus- und Durchgangsärzte sowie Berufsgenossenschaften). Weitere Besonderheiten bestehen im Leistungsgerecht von Bundeswehrangehörigen.

Es ist in jedem Fall erforderlich, auch beim Fachanwalt für Medizinrecht nachzufragen, ob das konkret bestehende Rechtsproblem dort bearbeitet wird. In unseren Rechtsanwaltskanzleien mit einem Fachanwalt für Medizinrecht und weiteren Anwälten, die auf Teilgebieten des Medizinrechts tätig sind, werden alle vorstehenden medizinrechtlichen Probleme von erfahrenen Rechtsanwälten bearbeitet.

(Letzte Aktualisierung: 29.07.2013)