Startseite | Stichworte | Schlichtungsstellen für Arzthaftpflichtfragen
https://www.etl-rechtsanwaelte.de/stichworte/medizinrecht/schlichtungsstellen-fuer-arzthaftpflichtfragen
Gesundheit / Medizinrecht

Schlichtungsstellen für Arzthaftpflichtfragen

Die seit 1975 etablierten Schlichtungsstellen sind unter unterschiedlichen Bezeichnungen (Gutachterstelle, Gutachterkommissionen, Schlichtungsstelle, Schlichtungskommission) zur außergerichtlichen Streitschlichtung zwischen Patienten und den Haftpflichtversicherungen der Ärzte und Krankenhäuser und tätig. Die Arbeit der Schlichtungsstellen erfolgt weitgehend kostenfrei. Die Adresse der zuständigen Schlichtungsstelle erfährt man über die jeweilige Landesärztekammer oder die Bundesärztekammer Berlin. Im zahnärztlichen Bereich ist dieses System weit weniger patientenfreundlich und sehr uneinheitlich ausgestaltet.

Die Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen treffen stets nach Einholung eines oder mehrerer medizinischer Fachgutachten Feststellungen oder Empfehlungen. Wenn der Patient oder Arzt mit der Entscheidung der Gutachterkommission oder Schlichtungsstelle nicht einverstanden ist, kann er den ordentlichen Rechtsweg beschreiten. Eine Klage vor Gericht wird durch die Tätigkeit der Gutachterkommissionen und  Schlichtungsstellen also nicht ausgeschlossen. Das Verfahren vor den Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen ist für die Beteiligten gebührenfrei. Durch die Besetzung dieser Gremien mit Ärzten und Volljuristen sind Sachverstand und Objektivität in aller Regel gewährleistet. Die Verfahrensdauer vor den Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen ist unterschiedlich, dies ist in den verschiedenen Verfahrensordnungen bzw. Statuten begründet. In der Regel ist jedoch mit einer durchschnittlichen Bearbeitungsdauer von etwa 10 bis 12 Monaten zu rechnen. Dies ergibt sich zum Teil aus den Schwierigkeiten des zu beurteilenden Sachverhaltes oder längeren Wartezeiten auf ärztliche Stellungnahmen, Berichte oder Sachverständigengutachten.

In Arzthaftungsfragen muss vorprozessual immer vorab geklärt werden, ob bei einem Patienten, der gegen die ihn behandelnden Ärzte vorgehen möchte, tatsächlich ein Behandlungsfehler vorliegt oder ob es sich bei seinen momentanen Beschwerden lediglich um eine Verschlimmerung seiner Krankheit handelt, die der jeweilige Behandler nicht zu vertreten hat.

Ein Schlichtungsverfahren kann sinnvoller sein als ein langwieriger Prozess, insbesondere auch deshalb, weil die Zahl der von der Gutachterkommission der Ärztekammern als begründet eingestuften Anträge seit Jahren kontinuierlich steigt und das Verfahren kostenfrei ist. Der Vorteil des Schlichtungsverfahrens liegt vor allem in seiner Kostenfreiheit. Zu beachten ist aber, dass dieses nur durchgeführt werden kann, wenn der Krankenhausträger oder Arzt bzw. seine Haftpflichtversicherung sich auf dieses Verfahren einlässt.

Im Übrigen sind die Feststellungen der Gutachterkommission für keine Seite bindend. Für den rechtsschutz­versicherten Patienten kann die Überlegung angestellt werden, ohne Umweg über die Schlichtungsstelle den Rechtsweg zu beschreiten.

Die einvernehmliche Einleitung eines Schlichtungsverfahrens unterbricht nicht die Verjährung. Hier ist unbedingt zu empfehlen, mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung zu vereinbaren, für die Dauer des Schlichtungs­verfahrens auf die Einrede der Verjährung zu verzichten.

(Letzte Aktualisierung: 29.07.2013)