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Gesundheit / Medizinrecht

Verjährung im Arzthaftungsrecht und im ärztlichen Sozialrecht

Für Arzthaftungsfälle besteht eine regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren (§§ 195, 199 BGB). Sie beginnt am Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Geschädigte von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Ansprüche sind also beispielsweise im Rahmen eines Arzthaftungsprozesses nicht automatisch drei Jahre nach der durchgeführten Maßnahme verjährt. Entscheidend für den Beginn der Verjährungsfrist ist vielmehr der Zeitpunkt, ab dem der Verletzte davon ausgehen musste, dass das ärztliche Verhalten, die Therapie, die Operation, etc. den medizinischen Standard unterschritten hat, was oft erst Jahre nach der entsprechenden Maßnahme der Fall sein kann, z. B. dann, wenn auf Grund auftretender Beschwerden Folgeuntersuchungen durchgeführt werden, die die Vermutung auf einen vormaligen Behandlungsfehler nahe legen.

Die Verjährung kann grundsätzlich nur durch Einlegung einer Klage wirksam unterbrochen werden. Das gilt auch, wenn ein Verfahren vor einer Schlichtungsstelle eingeleitet wurde und/oder Schriftwechsel, z.B. mit der ärztlichen Haftpflichtversicherung geführt wird. Üblich und erforderlich wäre dann ein, allerdings nur auf freiwilligem Wege erreichbarer, befristeter Verzicht auf die Einrede der Verjährung (z. B. bis zur Beendigung des Schlichtungsverfahrens) durch den Krankenhausträger, Arzt oder die betreffende Haftpflichtversicherung.

Im Sozialrecht, z. B. mit Blick auf die Bestandskraft von Honorarbescheiden von Kassenärztlichen Vereinigungen an Vertragsärzte (KV / KZV), gilt eine Verjährungsfrist von 4 Jahren. Deshalb können Regresse aus Wirtschaftlichkeitsprüfungen und Plausibilitätsprüfungen rückwirkend bis zu 16 Quartale erfolgen. Auch die rückwirkende Überprüfung von Abrechnungen anderer Leistungserbringer (Pflegedienste, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten usw.) gegenüber den Krankenkassen ist rückwirkend bis zu 16 Quartalen möglich.

(Letzte Aktualisierung: 29.07.2013)