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Gesundheit / Medizinrecht

Übernahmeverschulden

Die Rechtsfolgen des Übernahmeverschuldens sind in § 630h IV BGB geregelt. Erleidet ein Patient im Falle der Behandlung durch eine nicht hinreichend befähigte Person einen Gesundheitsschaden, führt dies zur Vermutung, dass diese mangelnde Befähigung für die Verletzung ursächlich war.

Ein Übernahmeverschulden liegt vor, wenn ein Arzt und/oder eine Klinik bei Übernahme einer Behandlung erkennen mussten, dass sie die Grenzen des jeweiligen Fachbereichs, der persönlichen Fähigkeiten, der technisch-apparativen Ausstattung oder der Organisationsstruktur überschreitet.

Das Übernahmeverschulden spielt aber auch im ärztlich nachgeordneten Bereich eine große Rolle, z. B. bei Behandlungen durch Hebammen, Krankenschwestern, Physiotherapeuten usw. mit – oder aber auch nicht selten ohne ärztliche Verordnung.

Siehe auch unsere Ausführungen zu den Stichworten Heilpraktikergesetz und Beweislastumkehr.

(Letzte Aktualisierung: 29.07.2013)