Beweislastumkehr
Beweislastumkehr im Arzthaftungsrecht bedeutet, dass nicht mehr der klagende Patient den Ursachenzusammenhang zwischen Behandlungsfehler und eingetretener unmittelbarer Gesundheitsschädigung beweisen muss, sondern ausnahmsweise der beklagte Arzt den Gegenbeweis erbringen muss. Ist der Behandlungsfehler generell geeignet, den Schaden zu verursachen, muss der Arzt beweisen, dass der Ursachenzusammenhang gänzlich unwahrscheinlich ist.
Eine Beweislastumkehr findet im Arzthaftpflichtprozess allerdings nur statt, wenn ein grober Behandlungsfehler vorliegt oder, insbesondere durch mangelhafte, fehlende, unplausible oder gefälschte Behandlungsdokumentation die Beweisführung des Klägers erschwert oder unmöglich gemacht wurde.
Durch das sog. Patientenrechtegesetz wurden die vorerwähnten Grundsätze nunmehr in § 630h BGB gesetzlich geregelt. Demnach liegt die Beweislast für die Einwilligung und Aufklärung des Patienten gem. § 630h Abs. 2 BGB immer beim Arzt. Gemäß § 630h Abs. 3 BGB gilt für eine nicht dokumentierte (aber vom Arzt behauptete) Maßnahme, Diagnose oder sonstige Handlung die Vermutung, dass die gebotene Maßnahme nicht getroffen wurde. Diese Vermutung ist durch den Arzt widerlegbar. Die Rechtsfolge eines Übernahmeverschuldens wird in § 630h Abs. 4 geregelt: behandelt eine nicht hinreichend befähigte Person, wird vermutet, dass die mangelnde Befähigung für die Verletzung ursächlich war. Liegt schließlich ein grober Behandlungsfehler vor, wird über § 630h Abs. 5 BGB vermutet, das dieser für die Verletzung ursächlich war.
(Letzte Aktualisierung: 29.07.2013)
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