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Gesundheit / Medizinrecht

Zulassungsrecht / Zulassungswesen

Auf Grund des sog. Sachleistungsgrundsatzes erbringen die gesetzlichen Krankenkassen ihre Leistungen durch zugelassene Leistungserbringer. Diese sind sog. Vertragsärzte und Vertragszahnärzte, Vertragskrankenhäuser, Vertragsapotheken und Heil- und Hilfsmittelerbringer, die mit den Kassen oder Kassenverbänden entsprechende Versorgungsverträge abgeschlossen haben. Als Besonderheit erfolgen die Vertragsschlüsse und Vergütungsläufe bei Vertragsärzten und Vertragszahnärzten unter Zwischenschaltung der Kassen(zahn-)ärztlichen Vereinigungen (KV / KZV).

Der Vertragsarzt (früher „Kassenarzt“) darf erst dann Leistungen an gesetzlich krankenversicherten Patienten abrechnen, wenn er hierzu zugelassen ist. Hierfür sind einerseits besondere persönliche Voraussetzungen nötig (Approbation, Facharztzulassung, bei Zahnärzten 2-jährige Vorbereitungszeit usw.). Andererseits sind bei Ärzten die Zulassungen facharztspezifisch zahlenmäßig beschränkt.

Zuständig für das Zulassungswesen sind die sog. Zulassungsausschüsse für Ärzte bzw. Zahnärzte. Diese sind von den Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen zu unterscheidende Behörden. Die entsprechenden Widerspruchsbehörden gegen deren Entscheidungen heißen Berufungsausschüsse.

Maßgebliche Normen für das ärztliche Zulassungswesen sind § 103 SGB V, die Bundesgesetze Zulassungs­verordnung für Vertragsärzte bzw. Vertragszahnärzte, die Bundesmantelverträge sowie weitere Verordnungen, z. B. die Bedarfsplanungsrichtlinien und weitere untergesetzliche Vorschriften.

Wegen der unmittelbaren Wirkung auf die Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Grundgesetz, GG) haben sich in Zulassungsfragen bei Ärzten, Zahnärzten, Krankenhäusern und allen Heil- und Hilfsmittelerbringern sowie Pflegeeinrichtungen komplizierte eigenständige Rechtsgebiete entwickelt. Hilfeleistung bei derartigen Problemstellungen sollte unbedingt durch erfahrene und versierte Fachanwälte für Medizinrecht erfolgen.

(Letzte Aktualisierung: 29.07.2013)