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Mietrecht / WEG-Recht

Betriebskostenabrechnung

Die vertraglich vereinbarten Betriebskosten werden vom Vermieter im Regelfall einmal jährlich über einen Abrechnungszeitraum von 12 Monaten erstellt.

Eine Betriebskostenabrechnung ist formell ordnungsgemäß, wenn sie den allgemeinen Anforderungen des § 259 BGB entspricht. Zu den Mindestanforderungen an eine Betriebskostenabrechnung gehören (BGH, Urt. v. 19.07.2017 – VIII ZR 3/17):

a) die Zusammenstellung der Gesamtkosten,

b) die Angabe des Verteilerschlüssels,

c) die Berechnung des Anteils des Mieters und

d) der Abzug der geleisteten Vorauszahlungen.

Von dem Gesamtbetrag sind die von dem Mieter in dem Abrechnungszeitraum gezahlten Vorauszahlungen abzuziehen. Daraus ergibt sich dann entweder ein Guthaben oder eine Nachzahlung.

Wurde dagegen eine sog. „Bruttomiete“ (Betriebskosten sind in der Miete enthalten) vereinbart, ist der Vermieter weder berechtigt noch verpflichtet, über die in der Miete enthaltenen Betriebskosten abzurechnen bzw. Auskunft oder Rechenschaft zu erteilen.

(Letzte Aktualisierung: 21.12.2018)

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