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Sozialrecht

Arbeitsunfall

Ein Arbeitsunfall im Sinne von Sozialgesetzbuch VII (SGB VII) ist ein Unfall des Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit), § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII. Siehe auch unsere Ausführungen zum Stichwort Unfall (SGB VII).

Fälle aus der Rechtsprechung:

Arzt (Rückweg vom Arzt zum Betrieb)

Das SG Dortmund hat entschieden, dass kein Arbeitsunfall vorliegt, wenn der Arbeitnehmer nach einem knapp einstündigen Arztbesuch während der Arbeitszeit auf dem Rückweg zum Betrieb einen Verkehrsunfall erleidet (SG Dortmund, Urt. v. 28.02.2018 – S 36 U 131/17).

Bowling (Sturz während einer mehrtägigen betrieblichen Veranstaltung und zeitlich damit zusammenhängendem Bowling-Turnier)

Das SG Aachen bejaht das Vorliegen eines Arbeitsunfalls bei folgendem Sachverhalt (SG Aachen, Urt. v. 06.10.2017 – S 6 U 135/16):

Vom 24.01. bis 26.01.2016 führte die Firma B. C. GmbH in S. ein „Exklusiv-Partnertreffen“ durch, an dem die Außendienstmitarbeiter der B-Haustechnik KG teilnahmen. Im Rahmen jener Veranstaltung fand am 25.01.2016 ab 20:00 Uhr ein Bowling-Turnier statt, an dem Mitarbeiter beider Firmen teilnahmen. Der Kläger rutschte beim Anlaufen auf der Bowlingbahn aus und stürzte mit dem Oberkörper auf seinen linken Arm.

Fußballspielen (freiwillige Teilnahme eines ehemaligen Bundesliga-Profifußballers und Marketingunternehmers an einem Benefiz-Fußballspiel)

LSG Hessen, Urt. v. 30.01.2018 – L 3 U 247/16: „Die Teilnahme an Fußballspielen gehört grundsätzlich nicht zu den sich aus dem Bereich Marketing, Werbung und Promotion ergebenden Tätigkeiten. Dies sieht letztlich auch der Kläger selbst so, der dies jedoch bezüglich des vorliegenden Benefizspiels aufgrund einer von ihm für erforderlich gehaltenen Einzelfallbetrachtung anders beurteilt. Hierbei stellt er zum einen auf die einmalige Teilnahme an einem Benefizspiel ab. Dabei kann dahinstehen, ob es sich tatsächlich um einen einmaligen Sachverhalt handelt. Betrachtet man die Veranstaltungen, die der Kläger im Rahmen seines Eventmanagements auf der Homepage der DX. (xxxxx.de) seit 2004 aufgelistet hat, so ergeben sich hier durchaus eine ganze Reihe von Teilnahmen des Klägers an Fußballspielen und auch eine jährliche Teilnahme an dem GX. seit 2012. Dies kann jedoch dahinstehen, da auch die einmalige Teilnahme nicht anders zu bewerten ist, als eine mehrfache. Anderenfalls würde die erstmalige Teilnahme anders zu bewerten sein als eine spätere, was von vornherein nicht in Betracht kommt. Insoweit ist vielmehr – auch in Übereinstimmung mit dem Vorbringen des Klägers – die konkret verrichtete Tätigkeit im jeweiligen Einzelfall zu betrachten und zu beurteilen, ob eine durch objektive Umstände gestützte Handlungstendenz des Versicherten bestand, eine seinem Unternehmen dienende Verrichtung auszuüben (vgl. BSG, Urteil vom 18. März 2008, B 2 U 2/07 R, juris). Vorliegend fehlt es jedoch bei der Verrichtung einer Tätigkeit, die nicht dem Gegenstand der versicherten Unternehmensart zuzurechnen ist, auch an jeglichen sonstigen objektiven Umständen, die eine solche Handlungstendenz des Klägers begründen könnten.“

Häuslicher Bereich

BSG, Urt. v. 31.08.2017 – B 2 U 9/16 R:

Aus den Entscheidungsgründen:

„Nach § 8 Abs. 1 S. 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Zu den versicherten Tätigkeiten zählt gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII auch das Zurücklegen des mit der nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit. Unfälle sind nach § 8 Abs. 1 S 2 SGB VII zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Ein Arbeitsunfall setzt daher voraus, dass der Verletzte durch eine Verrichtung vor dem fraglichen Unfallereignis den gesetzlichen Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt hat und deshalb „Versicherter“ ist. Die Verrichtung muss ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis und dadurch einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht haben (Unfallkausalität und haftungsbegründende Kausalität; stRspr, vgl. zuletzt BSG vom 5.7.2016 – B 2 U 5/15 R – BSGE , SozR 4-2700 § 2 Nr. 35, RdNr 13; BSG vom 17.12.2015 – B 2 U 8/14 R – SozR 4-2700 § 8 Nr 55 RdNr 9; BSG vom 26.6.2014 – B 2 U 7/13 R – SozR 4-2700 § 8 Nr. 53 RdNr 11; BSG vom 4.7.2013 – B 2 U 3/13 R – SozR 4-2700 § 8 Nr 50. RdNr 10 und – B 2 U 12/12 R – SozR 4-2700 § 8 Nr 49 RdNr 14; BSG vom 18.6.2013 – B 2 U 10/12 R – SozR 4-2700 § 8 Nr. 47 RdNr 12; BSG vom 13.11.2012 – B 2 U 19/11 RBSGE 112, 177 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 46, RdNr 20; BSG vom 24.7.2012 – B 2 U 9/11 R – SozR 4-2700 § 8 Nr. 44 RdNr 26 f).

Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Klägerin hat nach den bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) ein von außen auf den Körper einwirkendes Unfallereignis und dadurch einen Gesundheitserstschaden erlitten. Den Feststellungen des LSG lässt sich auch noch hinreichend entnehmen, dass die Klägerin als Unternehmerin nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII zu dem bei der Beklagten versicherten Personenkreis zählt.

Die Klägerin legte zum Unfallzeitpunkt einen versicherten Betriebsweg i.S. des § 8 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII zurück, als sie den Wohnungsflur im Obergeschoss durchschritt, um Geschäftswäsche aus der Waschmaschine zu holen. Betriebswege sind Wege, die in Ausübung der versicherten Tätigkeit zurückgelegt werden, Teil der versicherten Tätigkeit sind und damit der Betriebsarbeit gleichstehen (BSG vom 12.1.2010 – B 2 U 35/08 R – SozR 4-2700 § 8 Nr. 36 RdNr 16 mwN; BSG vom 2.4.2009 – B 2 U 25/07 R – SozR 4-1300 § 45 Nr. 8 RdNr 24; BSG vom 12.12.2006 – B 2 U 1/06 RBSGE 98, 20 = SozR 4-2700 § 8 Nr 21, RdNr 14 mwN; BSG vom 6.5.2003 – B 2 U 33/02 R – Juris RdNr 15 mwN; BSG vom 7.11.2000 – B 2 U 39/99 R – SozR 3-2700 § 8 Nr 3 S 16 f). Sie werden im unmittelbaren Betriebsinteresse unternommen und unterscheiden sich von Wegen nach und von dem Ort der Tätigkeit i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII dadurch, dass sie der versicherten Tätigkeit nicht lediglich vorausgehen oder sich ihr anschließen (BSG vom 18.6.2013 – B 2 U 7/12 R – SozR 4-2700 § 8 Nr. 48 RdNr 13). Sie sind nicht auf das Betriebsgelände beschränkt, sondern können auch außerhalb der Betriebsstätte anfallen (BSG vom 28.2.1990 – 2 RU 34/89 – SozR 3-2200 § 539 Nr. 1 S. 2).Der Versicherungsschutz scheitert vorliegend nicht daran, dass der Unfall sich innerhalb der Wohnung der Klägerin ereignete (dazu unter a). Maßgebend für seine Bejahung ist nicht die Häufigkeit der Nutzung des konkreten Unfallorts innerhalb des Hauses (dazu unter b), sondern die durch die objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigte Handlungstendenz der Klägerin, eine dem Unternehmen dienende Tätigkeit ausüben zu wollen (dazu unter c).“

Nahrungsaufnahme / Unfall nach morgendlichem Kaffeetrinken

Das LSG NRW hat das Vorliegen eines Arbeitsunfalls in dem nachfolgend geschilderten Sachverhalt bejaht (LSG NRW, Urt. v. 18.10.2017 – L 10 U 453/17):

Der 1949 geborene Kläger ist als Industriemechaniker bei der Firma I Maschinenfabrik GmbH beschäftigt. Am 09.04.2013 entfernte er gegen 6.00 Uhr morgens nach morgendlichem Kaffeetrinken auf entsprechende Weisung seines Vorgesetzten, mit einer Kaffeetasse in der Hand von einem Stehtisch auf, um diesen freizuräumen und Unterlagen aus einem Container zu holen. Auf dem Weg stolperte er und fiel mit der linken Hand in die zersprungene Tasse. Er erlitt hierbei eine Schnittverletzung der Hohlhand links mit Verletzungen mehrerer Nerven, der Beugesehnen sowie mehrerer Blutgefäße jeweils in Handhöhe.

In den Entscheidungsgründen heißt es:

„Der sachliche Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der Verrichtung zur Zeit des Unfalls ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (BSG, Urteil vom 12.04.2005 – B 2 U 11/04 R – in juris, Rn 13 mwN). Dass nicht jede private Verrichtung während der versicherten Tätigkeit automatisch zu einer Unterbrechung des Versicherungsschutzes führt, ist in der Rechtsprechung des BSG seit langem anerkannt. Vor allem bei einer gemischten Tätigkeit oder einer unwesentlichen Unterbrechung der versicherten Tätigkeit besteht der Versicherungsschutz fort (BSG, aa0, Rn 16 mwN). Eine gemischte Tätigkeit liegt vor, wenn eine Verrichtung nicht trennbar sowohl unversicherten privaten als auch versicherten Zwecken dient. Lässt sich eine Verrichtung in zwei Teile zerlegen, von denen einer versicherten und einer privaten Zwecken dient, liegt keine gemischte Tätigkeit vor. Versicherungsschutz bei einer gemischten Tätigkeit besteht, wenn sie dem Unternehmen zwar nicht überwiegend, aber doch wesentlich zu dienen bestimmt ist. Entscheidendes Abgrenzungskriterium hierfür ist, ob die Tätigkeit hypothetisch auch dann vorgenommen worden wäre, wenn der private Zweck entfallen wäre (BSG, aa0, Rn 17 mwN). Dies ist nach dem oben Gesagten der Fall. Zwar lag eine gemischte Tätigkeit vor, da der Kläger (auch) die selbst genutzte Kaffeetasse wegbringen wollte. Es ist aber davon auszugehen, dass der Tisch auf Anweisung des Vorgesetzten ohnehin abzuräumen war und hierbei die Unterlagen mitzubringen gewesen waren. Zwar mag das Wegbringen der Kaffeetasse (auch) eigenwirtschaftlich gewesen sein. Es erfolgte aber in der konkreten Arbeitssituation des Räumens des Tisches und Holen der Unterlagen und war mit dieser untrennbar verbunden.“

Sportverletzung (Bowling)

Siehe oben unsere Ausführungen zum Stichwort Bowling.

Sportverletzung (Eislaufen)

Das SG Detmold hat entschieden, dass ein Unfall auf einer Eisbahn bei einer teambildenden Maßnahme nicht als Arbeitsunfall anzuerkennen sei (SG Detmold, Urt. v. 09.02.2018 – S 1 U 263/15). In der Pressemitteilung heißt es weiter:

„Die Klägerin, Teamleiterin einer zehnköpfigen Abteilung einer Modefirma, begehrte mit ihrer Klage die Anerkennung eines Unfalls auf einer Eisbahn als Arbeitsunfall. Alle Mitarbeiter ihrer Einkaufsabteilung hatten vorzeitig ihre Arbeit beendet und als teambildende Maßnahme einen Ausflug zur Eisbahn unternommen. Beim Betreten der Eisfläche ist sie ins Rutschen gekommen, gefallen und hat sich dabei das Handgelenk gebrochen. Die beklagte Berufsgenossenschaft sah keinen inneren Zusammenhang des Unfalls mit der beruflichen Tätigkeit in der Modefirma und lehnte den Antrag auf Anerkennung ab.

Das SG Detmold hat entschieden, dass kein Arbeitsunfall vorliegt.

Nach Auffassung des Sozialgerichts ist die Klägerin während des Eislaufens nicht als Beschäftigte der Modefirma versichert gewesen. Zunächst habe die Teilnahme am Eislaufen nicht zu ihren arbeitsvertraglich geschuldeten Pflichten als Leiterin einer Einkaufsabteilung gehört. Selbst wenn ihr Team zu motivieren und für ein gutes Betriebsklima in ihrem Team zu sorgen als arbeitsvertragliche Pflichten der Klägerin gewertet würden, sei sie ihrem Arbeitgeber gegenüber lediglich zur Organisation von teambildenden Maßnahmen verpflichtet, nicht aber zur aktiven Teilnahme – wie hier beim Eislaufen.

Zwar kann sich auch ein Versicherungsschutz bei der Teilnahme an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung, z.B. einer betrieblichen Weihnachtsfeier ergeben. Eine Gemeinschaftsveranstaltung in diesem Sinne habe jedoch nicht vorgelegen. Hier mangelte es bereits an dem erforderlichen Einvernehmen mit der Unternehmensleitung. Die „teambildende Maßnahme“ sei weder von der Unternehmensleitung noch von der dem Team der Klägerin übergeordneten Einkaufsleiterin als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung angeregt oder organisiert worden. Die Beschäftigten des Teams oder deren Teamleiterin seien auch nicht von der Unternehmensleitung mit der Durchführung dieser Veranstaltung beauftragt worden. Die Initiierung der Organisation des Ausflugs zur Eisbahn lediglich durch die Teamleiterin reiche jedenfalls nicht aus, der Maßnahme den Charakter einer von der Unternehmensleitung getragenen betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung zu geben.

Gegen eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung spreche auch, dass die Teilnehmer für den Ausflug zur Eisbahn keine Zeitgutschrift erhalten haben. Außerdem werde der eher private Charakter der Veranstaltung dadurch deutlich, dass die Klägerin – und nicht etwa das Unternehmen – die Kosten der Veranstaltung getragen habe. Private Veranstaltungen könnten, auch wenn sie betriebsbedingt oder betriebsdienlich seien, den Versicherungsschutz nicht begründen, selbst wenn sie von der Unternehmensleitung geduldet oder gebilligt würden. Denn letztendlich wirke sich jede gemeinsame Freizeitveranstaltung positiv auf die Teamfähigkeit aus und fördere die Kommunikation und den Zusammenhalt unter den Kollegen.“

Sportverletzung (Fußballspielen)

Siehe oben unsere Ausführungen zum Stichwort Fußballspielen.

Tätlichkeit

Das LSG Stuttgart hat entschieden, dass ein Arbeitnehmer, der Kollegen tätlich angreift und sich dabei selbst verletzt, nicht den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung für sich beanspruchen kann (LSG Stuttgart, Urt. v. 22.11.2017 – L 1 U 1504/17).

Tinnitus (durch Kindergeschrei)

Das SG Dortmund hat entschieden, dass eine Erzieherin, die Ohrgeräusche auf Schreie eines Kindes zurückführt, keine Entschädigungsleistungen von der gesetzlichen Unfallversicherung erhält (SG Dortmund, Urt. v. 22.01.2018 – S 17 U 1041/16 (externer Link)). Nach Auffassung des Sozialgerichts kann nicht festgestellt werden, dass die Klägerin aufgrund des „Schrei-Ereignisses“ einen Tinnitusmasker benötigt. In der medizinischen Wissenschaft sei anerkannt, dass es selbst bei durch menschliche Schreie erreichbaren Spitzenschallpegeln von mehr als 130 dB allein zu Mini-Lärmtraumata kommen könne, die mit vorübergehenden bzw. ganz geringen Hörminderungen einhergingen. Bleibende Hörschäden seien demnach bei vorübergehenden Vertäubungen nicht zu erwarten, erst recht nicht ein Tinnitus.

Siehe auch SG Karlsruhe, Urt. v. 29.06.2018 – S 1 U 4293/16.

Tod auf einer Dienstreise im Hotelzimmer als Folge von Stress

Das Bayerische LSG verneint das Vorliegen eines Arbeitsunfall (Bayerisches LSG, Urt. v. 06.11.2017 – L 3 U 52/15):

„1. Während einer Dienstreise ist ein Versicherter nicht bei allen Verrichtungen unfallversicherungsrechtlich geschützt; vielmehr lassen sich gerade bei längeren Dienstreisen im Ablauf der einzelnen Tage in der Regel Verrichtungen unterscheiden, die mit der Tätigkeit für das Unternehmen wesentlich im Zusammenhang stehen, und solche, bei denen dieser Zusammenhang in den Hintergrund tritt.

2. Stress als solcher stellt sich nicht als Krankheit dar, sondern kann nur eine Vielzahl von völlig unterschiedlichen Symptomen und Beschwerden auslösen, die von Person zu Person in verschiedenster Art und Intensität auftreten.“

Toilettengang

Das Sozialgericht (SG) Dortmund hat entschieden, dass ein entschädigungspflichtiger Arbeitsunfall vorliegt, wenn eine Arbeitnehmerin während eines Grillabends innerhalb einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung alkoholisiert auf dem Weg zur Toilette stürzt (SG Dortmund, Urt. v. 01.02.2018 – S 18 U 211/15).

Unterbrechung (Brötcheneinkauf)

BSG, Urt. v. 31.08.2018 – B 2 U 1/16 R, NJW 2018, 1203 (s. dazu die nachfolgende Entscheidung des BSG).

Unterbrechung (Lebensmitteleinkauf)

BSG, Urt. v. 31.08.2018 – B 2 U 11/16 R, NJW 2018, 1200:

[Leitsatz]

„Ein Beschäftigter, der die Fahrt von der Arbeitsstätte zur Wohnung unterbricht, um Lebensmittel einzukaufen, steht noch nicht wieder unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn er den Einkauf auf dem Beifahrersitz abgestellt hat und auf dem Weg zur Fahrertür stürzt.“

[Orientierungssatz]

„1. Bei Benutzung eines PKWs wird die Handlungstendenz, sich nicht weiter auf einem versicherten Weg fortbewegen zu wollen, nicht erst mit dem Verlassen des öffentlichen Verkehrsraums ersichtlich, sondern wird auf einem versicherten Weg fortbewegen zu wollen, nicht erst mit dem Verlassen des öffentlichen Verkehrsraums ersichtlich, sondern wird ggf. bereits durch ein vollständiges Abbremsen des Fahrzeuges nach außen dokumentiert.

2. Der Senat lässt offen, ob und zu welchem Zeitpunkt der Versicherungsschutz in der Wegeunfallversicherung nach einer Unterbrechung der Fahrt mit einem KFZ wieder entsteht, insbesondere, ob die das Ende der Unterbrechung und die Wiederbegründung des Versicherungsschutzes markierende Handlung bereits im Einsteigen in das Fahrzeug, im Starten des Motors, im Losfahren oder erst im Einfädeln in den fließenden Verkehr zu sehen ist.

3. Sofern das Abstellen auf eine die Unterbrechung beendende Handlung eine Ungleichbehandlung zu Lasten der Versicherten, die mit einem Fahrzeug fahren, gegenüber solchen, die zu Fuß gehen, bedeuten könnte, läge eine solche ggf. mögliche Ungleichbehandlung gerade darin begründet, dass bei Fußgängern – anders als bei der Benutzung eines PKW – in der Regel keine äußeren objektiv wahrnehmbaren Grenzen existieren.“

Verlassen der Wohnung durch ein Fenster

BSG, Urt. v. 31.08.2017 – B 2 U 2/16 R, NJW 2018, 1198:

[Leitsatz]

Startpunkt des unfallversicherten Weges kann jede Gebäudeöffnung sein, wenn der direkte, unmittelbare Weg durch die Außenhaustür versperrt ist.

[Orientierungssatz]

„1. Zwischen dem in jedem Einzelfall zu ermittelnden Startpunkt und dem gesetzlich festgelegten Zielpunkt ist nicht der Weg an sich, sondern dessen Zurücklegen versichert, also der Vorgang des Sichfortbewegens auf der Strecke zwischen beiden Punkten mit der Handlungstendenz, den jeweils versicherten Ort zu erreichen.

2. Nur wenn ein gewählter Weg – bei objektiver Betrachtungsweise – schlechthin ungeeignet gewesen ist, den Ort der Tätigkeit zu erreichen, kann dieser nicht mehr als unmittelbarer Weg i.S. des § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII qualifiziert werden.

3. Soweit der Senat in jüngerer Zeit ausgeführt hat, der Versicherungstatbestand des § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB 7 VII schütze „nur gegen Gefahren …, die aus der Teilnahme am öffentlichen Verkehr … hervorgehen“ und trage „allein Gefahren Rechnung, die sich während der gezielten Fortbewegung im Verkehr aus eigenem, gegebenenfalls auch verbotswidrigem Verhalten, dem Verkehrshandeln anderer Verkehrsteilnehmer oder Einflüssen auf das versicherte Zurücklegen des Weges ergeben, die aus dem benutzten Verkehrsraum oder Verkehrsmittel auf die Fortbewegung wirken“, ist damit keine Einengung des Versicherungsschutzes auf öffentliche, beschränkt-öffentliche, private oder sonstige dem „Verkehr“ gewidmete Wege (i.S. eines „Verkehrsnetzes“ oder einer „Verkehrsinfrastruktur“) verbunden.

4. Grundsätzlich kann ein Versicherter – ggf auch verbotswidrig (§ 7 Abs. 2 SGB VII) – den unmittelbaren Weg benutzen, auch wenn er über freies Gelände, den Luftraum oder nicht planmäßig angelegte, unbefestigte und erstmals genutzte Pfade führt. Gleichwohl ist darauf hinzuweisen, dass die Freiheit der Routenwahl, der Fortbewegungsart und des Fortbewegungsmittels nicht unbegrenzt gilt.

 

(Letzte Aktualisierung: 20.09.2018)

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