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Sozialrecht

Unfall (SGB VII)

Ein Unfall im Sinne von Sozialgesetzbuch VII (SGB VII) ist ein zeitlich begrenztes Ereignis, das von außen auf den Körper einwirkt und das zu einem Gesundheitsschaden oder gar zum Tod führt (§ 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII).

Siehe auch unsere Ausführungen zum Stichwort Arbeitsunfall (SGB VII).

(Letzte Aktualisierung: 24.01.2018)

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