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Sozialrecht

Gründungszuschuss

1. Begriff des Gründungszuschusses

Der Gründungszuschuss ist eine staatliche Förderleistung für Existenzgründer. Der Arbeitslose kann seine Arbeitslosigkeit nicht nur durch Aufnahme einer abhängigen Beschäftigung sondern auch durch Aufnahme einer hauptberuflichen selbstständigen Tätigkeit beenden. Hierfür sieht das Sozialgesetzbuch III (SGB III) in § 93 SGB III und § 94 SGB III die Möglichkeit einer Förderung vor.

Nach § 94 Abs. 1 SGB III beträgt die Förderdauer grundsätzlich sechs Monate. Es wird das zuletzt bezogene Arbeitslosengeld I und eine weitere Summe von 300 EUR gezahlt.

Es besteht nach § 94 Abs. 2 S. 1 SGB III die Möglichkeit, für einen weiteren Zeitraum von neun Monaten eine Förderung von 300 EUR monatlich von der Bundesagentur für Arbeit zu erhalten.

2. Voraussetzungen für die Bewilligung

Nach § 93 Abs. 2 SGB III gilt: Ein Gründungszuschuss kann geleistet werden, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer

  • a) bis zur Aufnahme der selbständigen Tätigkeit einen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, dessen Dauer bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit noch mindestens 150 Tage beträgt und nicht allein auf § 147 Absatz 3 SGB III beruht,
  • b) der Agentur für Arbeit die Tragfähigkeit der Existenzgründung nachweist und
  • c) ihre oder seine Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit darlegt.

Der Gründungszuschuss muss beantragt werden (s. dazu auch nachfolgend 4.).

3. Rechtsfolge bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen

Bis zum 28.12.2011 hatte der Antragsteller bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen einen Anspruch auf Förderung mittels Gründungszuschuss. Durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt (veröffentlicht im BGBl. vom 27.12.2011; BGBl. 1, Nr. 69, S. 2854) erfolgte die Umwandlung in eine Ermessensleistung. Damit besteht auch bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen lediglich ein Anspruch auf pflichtgemäße Ausübung des Ermessens.

4. Verfahren auf Bewilligung

Der Gründungszuschuss muss bei der zuständigen Bundesagentur für Arbeit beantragt werden. Damit wird ein förmliches Verwaltungsverfahren nach dem Sozialgesetzbuch X (SGB X) in Gang gesetzt.

Die Entscheidung über den Gründungszuschuss erfolgt durch Verwaltungsakt i.S. von § 31 SGB X. Nach § 33 Abs. 2 S. 2 SGB X besteht ein Anspruch auf einen schriftlichen Verwaltungsakt. Dieser ist nach § 35 Abs. 1 SGB X mit einer Begründung zu versehen. Die Begründung muss dabei die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände beinhalten.

Gegen die Ablehnung des Gründungszuschusses ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheides Widerspruch möglich. Bei Zurückweisung des Widerspruchs kann Klage zum Sozialgericht erhoben werden.

Siehe auch unsere Ausführungen zum Stichwort Vermittlungsvorrang.

(Letzte Aktualisierung: 16.01.2017)